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Seite 14
Adelsverleihung,
zeitweiliger Nichtgebrauch der Adelsprädikate und Adelserneuerungen.

Kaiser Maximilian II. hat am 4. März 1578 die Brüder Valentin (9) und Balthasar Moser (10) durch folgendes Diplom (1) in den erblichen rittermäßigen, reichs- und erbländischen Adelsstand erhoben:

,,Wir Maximilian der Ander von Gottes Gnaden Erwelter Roemischer Kayser, zu allen Zeitten Mehrer des Reichs Inn Germanien, zu Hungarn, Behaimb, Dalmatien, Croatien vnd Sclavonien etc. König, Erzherzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundi, zu Brabant, zu Steyr, zu Kärndten, zu Crayn, zu Lützenburg, zu Wüerttemberg, Obern und Nidern Schlesien, Fürst zue Schwaben, Marggrave des Hailigen Römischen Reichs, zu Burgaw, zu Märhen, Ober und Nider Laußnitz, Gefürster Graue zu Habsburg, zu Tyrol, zu Pfierdt, zu Kyburg vnd zu Görz etc. Landtgraue Im Elsäß, Herr auf der Windischen March, zu Portenaw, vnd zu Salins etc. Bekhennen Offentlich mit disem Brieue, vnd thuen khundt aller meniglich. Wiewohl wir aus Römischer Kayserlicher Höhe vnd Wuerdigkaitt, darein Unns der Allmechtig nach seinem Göttlichen Willen gesetzt unnd verordnet hatt, auch angebohrnner güette vnd mildigkait allzeit genaigt seint, aller vnd Jedlicher Vnnserer vnd des Hailigen Reichs, auch vnnserer Künigreich, Erblichen Fürstenthumb vnd Lannde Vnderthonen unnd getrewen, Eher, Nutz, Aufnehmen und Bestes zu befürdern vnd zu betrachten, auch den Standt vnd Grad des Adels, der dann ye Zu Zeitten, durch absterben der Menschen, vnd Inn andere Weeg Zue Abfahl vnd Minderung gedeihet, widerumb zu erheben, zu erstatten, unnd zu mehren, so würdet doch Vnser Kayserlich gemüeth vil mehr bewegt, denen Vnser Gnad vnd Senfftmüetigkait mitzuethaillen, auch Ihren Nahmen

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(1) Das Original des Adelsbriefs ist leider verloren gegangen. Dagegen besitzt das Adelsarchiv des K. K. Ministeriums des Innern in Wien das Konzept des Diploms vom 2. Februar 1573.
Eine vom Kaiserlichen Notar Jakob Singer beglaubigte Kopie vom 10. Dezenber 1636 einer ebenfalls notariell beglaubigten Abschrift ist im Besitz des Herrn Geh. Legationsrats, K. württ. Gesandten in München Carl Moser von Filseck.
Nachstehendes ist davon eine diplomatisch getreue Abschrift
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Seite 15

vnd Stammen Im noch Höhere Ehr unnd Würden zue setzen, deren Vorelltern vnd Sy, Inn Altem, Erbarm, Redlichen Standt, herkhommen, Vnd sich gegen Vnß vnd dem Hayligen Reich vnd Vnserm löblichen Hauss Österreich mit stäter, getrewer, beständiger Dienstbarkeit, für andere, Redlich vnd guetwillig haltten und erzaigen, In sonderer bedenckhung das deß Hay!igen Reichs Ehr dardurch gemehrt vnd der Adel, deß sich also empfenglich machen, ye länger ye mehr erhebt vnd ausgeprait würdet Wann wir nuhn gütlich angesehen, wargenommen vnd betrachtet die Sondere Erbarkeit, fürtreffliche geschicklichkait, guete Sitten, Tugendt, vnd Vernonfft, damit der Ersamb gelaert vnd unsere vnd des Reichs liebe getrewen, Balthassar derselbigen Zeitten, deß Hochgebohrnen Ludwigen Hertzogen zu Württemberg vnd Teck, Grauen zue Mümppelgart, Vnsers lieben Vettern vnd Fürstens Cammer Rath vnd Valentin Moser Geprüedern vor Vns berhümbt werden, auch die Getrewen gehorsamen vnd guetwilligen Dienst, so Ihre Vorelltern, Vnd Sy weilendt Vnsern Vorfahren am Reich Roemischen Kaysern vnd Künigen, auch Vnß vnd dem Heyligen Reich zue Kriegs- und Fridens Zeitten gantz geulissen vnd Vnnuertrossenlich erzaigt vnd bewisen haben, vnd solches hinfüro gegen Vnnß, dem Hayligen Reich, vnd Vnserm löblichen Hauß Oesterreich nit weniger zu thuen Sich Aller unterthänigst erbieten, auch wohl thuen mögen vnd sollen, Vnd darumben auch damit andere zu dergleichen Ehrlichen Diensten unnd Woluerhallten gegen Vns vnd dem Heyligen Reich, desto mehr geraiztt vnd bewegt werden, So haben Wir demnach mit wolbedachtem mueth, guetem Rat vnd Rechter wissen bemelten Balthasarn vnd Valentin Mosern Gebruedern dise besondere Gnad gethon vnd Freyhait gegeben, vnd Sy mit allen vnd yeden ihren Ehelichen Leibs Erben vnd derselbigen Erbens Erben, Mann vnd Frawen Personen für vnd für in Ewige Zeitt, In den Stand vnd Grad deß Adels Vnserer und des Heyligen Reichs, auch Vnserer Künigreich, Erblichen Fürstenthumb vnd Lande, Recht Edelgeporen Rittermaeßigen Lehen vnd Torniersgenoß Leutten erhebt, darzue gewürdigt, geschöpfft, geadelt, vnd Sy der Schaar Gesellschafft vnd Gemainschafft des Adels zuegefuegt, zuegesellet vnd vergleichet, aller maßen vnd gestaltt, alls ob Sy von Ihren vier Ahnen, Vatter Mutter vnd Geschlechten, Bayderseits, recht Edel geporen Rittermäßig Lehen vnd Torniersgenoße Leuthe wehren, Wir haben auch noch weitter obgedachten  M o s e r n g e b r ue d e r n vnd Allen ihren Ehelichen Leibserben vnd derselben Erbens Erben dise besondere Gnad und Freyhait gegeben, ,, AlIso daß Sy Sich nuhn hinfüro zu Ewigen Zeitten von Ihren Sytz vnd Schlössern,

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Filsseckh und Weilerberg, In allen Ihren Brieuen, Schrifften, Sachen vnd Handlungen Inner unnd ausserhalb Gerichts, gegen Jedermeniglich, waß würden, weesens oder Standts die seyen, schreiben vnd Nennen mögen, Ihnen auch solcher Titel von meniglich zuegeschriben vnd gegebenn werden solle, Vnd zue noch mehrer gezeugnus und gedächtnuß solcher Vnserer Gnaden, Erhebung In den Stand vnd Grad des Adels obgedachten  M o s e r n  G e p r ü d e r n  Ihr Alte Wappen vnd Clainot, So mit Namen ist, ein Roth oder Rubinfarber Schildt, darinnen gleich für sich auffrechts gegen dem Vordern Obern Eckh Zum Sprung geschickt entstehendt, ein weißer oder Silberfarber Stainbockh, mit außschlagender Zungen, Auff dem Schildt ein Stechhelm, zu beederseitten mitt Rother vnd weißer Helmdeckin vnd von den selben farben ainen gewundnen Pausch geziert, daraus abermals für sich auffrechts erscheinendt ein Vorderthail eines weißen Steinbockhs, aller massen gestalt, wie Vuden Inn Schildt, Gnädiglich Confiermiert, ernewert vnd bestättet, auch nachuolgender weis geziert vnd gepessert, Nemlichen den Stechhelm In ainen Offenen freyen Adelichen Torniershelm verendert, vnd darauff mit einer gelben oder Goldfarben Cron geziert vnd gepessert, vnd Ihnen, Ihren Ehelichen Leiberben, vnd derselben Erbenserbenn, Mann vnd Frawen Personen, für vnd für, in Ewige Zeitten (Inmaßen die in mitte ditz gegenwärttigen Vnsers Kayserlichen Brieffs gemahlet, vnd mit Farben aigentlicher ausgestrichen seind), zu fuehren, vnd zue gebrauchen Gnädigst zuegelassen, gegönnet vnd erlaubt, Thuen vnd geben Ihnen solche Gnad unnd Freyhait Erheben würdigen vnd Setzen Sy also Inn den Standt vnd Grad des Adels, Adlen, Gesellen, geleichen Vnd füegen Sy auch zu der Schar Gesellschafft vnd Gemainschafft Vnserer vnd des Hayligen Reichs, auch Vnserer Künigreich Erblicher Fürstenthumb vnd Lande, Recht Edl geporn Lehen, Torniersgenoß vnd Rittermäßigen Edelleuthe, Confirmieren, Bestättigen, Zieren, Bessern vnd gönnen Ihnen die vorgemelten Wappen vnd Clainoth, vnd geben Ihnen die Freyhait Sich von Obbemelten Ihren zwayen Schlössern Fillseckh vnd Weylerberg zu schreiben vnd zu nennen Alles von Römischer Kaiserlicher Machtt Volkommen hait wissentlich vnd in Crafft ditz Brieffs vnd mainen Setzen vnd wöllen daß nuhn fürbashin die Obgenantten  B a l t h a s a r  v n d V a l e n t i n  M o s e r
G e p r ü d e r n   I h r e  E h e l i c h e  Leibserben vnd derselben Erbens Erben, Mann und Frowen Personen Ewiglich recht geporen Lehens Torniersgenoß vnd Rittermäßige Edlleuth sein, gehaisen vnd von Meniglich an allen Orten vnd enden, inn allen vnd yedlichen Handlungen, Geschefften, vnd Sachen, Gaistlichen und

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Weltlichen, also gehalten, geehret, genennet vnd geschriben werden, Auch darzue alle vnd yedliche Ehr, würde, Gnad, Vorthaill, Recht, Gerechtigkait, Altt herkommen vnd guet gewonhait, alls mit Beneficien auff Thuem Stifften, Hohen und Nidern Ämbtern vnd Lehen, Gaistlichen vnd Welttlichen Zuhaben, anzunemmen, zu empfahen, zu halten, vnd Zutragen, Mitt andern Vnsern vnd des Heyligen Reichs, auch Vnserer Künigreich Erblicher Fürstenthumb vnd Lande Recht gebohren Lehenns Torniersgenoß vnd Rittermeßige Edelleutten, Inn alle vnd yedlich Tornier Zureitten, zu Tornieren, mit Ihnen Lehen vnd alle andere Gericht vnd Recht Zue besitzen Vrtail zu schöpfen vnd Recht Zusprechen Vnd der vnd Aller Anderer Adelichen Sachen, Handlungen vnd Geschefften Inner vnd Außerhalb Gerichts, thailhafftig, würdig, empfengelich vnd darzue taugenlich, schicklich vnd guet sein, vnd sich des alles, auch obgeschriebener gezierten vnd Verpesserten Adelichen Wappen vnd Clainoth, In allen vnd Jedlichern Ehrlichen Redlichen, Adelichen vnd Ritterlichen Sachen vnd Geschaefften, zu Schimpff vnd Ernst, In Stürmen, Streitten, Schlachten, Kämpfen, Tornieren, Gestechen, Ritterspihlen, gefechten, Veldt-Zügen, Paniern, Gezeltten Auffschlagen, Innsigeln, Petschafften, Clainothen, Gemaehlden, Begräbnußen, vnd sonst an allen orthen und Enden, nach Ihren Ehren, Notturfften, willen vnd wolgefallen geprauchen, sollen vnd mügen, zu gleicher weiß, alls andere Vnser vnd des Reichs auch Vnserer Künigreich Erblichen Fürstenthumb vnd Lande, Recht geporen Lehens Torniersgenoss vnd Rittermäßige Edelleutt solches alles haben, Sich dessen gebrauchen vnd genüeßen, von Recht oder gewonhait von Aller meniglich Vnuerhindert. Vnd gebietten darauff Allen vnd Yedlichen Churfürsten, Fürsten, Gaistlichen vnd Welttlichen, Prälaten, Grauen, Freyen, Hern, Rittern, Knechten, Lanndts-Hauptleutten, Landt Marschalchen, Land Voegten, Hauptleutten, Vitzthomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amptleutten, Schulthaißen, Burgermaistorn, Richtern, Räthen, Kundigern der Wappen, Ehrenholden, Perseuanten, Burgern, Gemainden, vnd sonst allen andern Vnsern, vnd des Reichs, darzue Vnserer Künigreich Erblichen Fürstenthumb vnd Lande Vaterthonen vnd getrewen, In was würden, Stande oder weesens die seind, Ernstlich vnd vestiglich mit disem Brivue, vnd wöllen, daß Sy die vorgenanten  B a l t h a s a r  v n d  V a l e n t i n  M o s e r  G e p r ü e d e r  unnd Ihre Eheliche Leibserben vnd derselben Erbens Erben, Mann vnd Frawen Personen, für vnd für in ewige Zeit, als ander Vnser vnd des Heyligen Reichs, darzue Vnserer Künigreich, Erblichen Fürstenthumben vnd Lande, recht geporn Lehens, Torniersgenoß vnd Rittermäßige

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Edelleuth, In allen vnd Jedlichen Gaistlichen unnd Weltlichen Ständen, Stifften, vnd Sachen, wie vorsteet, annemmen, Haltten, zue lassen würdigen vnd Ehren, vnd an den Oberzelten Vnsern Kayserlichen Gnaden, Begabungen, Freyhaitten, Priuilegien, Ehren, Würden, Vortayllen, Rechten, Gerechtigkaitten, gewonhaitten, Gesellschafften, Gemainschafften vnd erhebung des Adels nit hindern, noch Irren, Sondern Sy der vnd aller Obgeschribenen Gnaden, Inn allen vnd Jedlichen Adenlichen Sachen vnd Handlungen, Inner vnd außerhalb Gerichts, berhüebig vnd ohne alle Irrung gebrauchen, gnießen, vnd gentzlich darbey bleiben lassen, vnd darwider nit thuen, noch deß Jemands anndern zu thuen gestatten, in khain weis noch weeg, Als lieb einem Jeden sey, Vnser vnd des Reichs schwere Ungnad vnd Straff, vnd darzue ein Poen Nämblich Fünfftzig Marckh Löttigs Goldts zu uermeiden, die ein Jeder so offt Er Fräuentlich hier wider thäte, Vnß Halb in Vnser vnd des Reichs Cammer, vnd den andern halben thayl Obbemeltten  M o s e r n  G e b r ü ed e r n  vnd Ihren Ehelichen Leibserben vnd derselben Erbens Erben Vhnablaessig Zu bezahlen verfallen sein solle doch Andern die Villeucht den Vorgeschribnen Wappen unnd Clainoten gleich füerten, an denselben Iren Wappen vnd Rechten Vnuergriffen und Vnschädlich. Mit Uhrkhundt dits Priefs besigelt mit Vnserm Kayserlichen anhangendem Innsigel. Der geben ist Inn Vnser Statt Wienn, denn Vierden tag des Monats Marty, Nach Christi, Vnsers Lieben Herrn vnd Seeligmachers gepurte Fünffzehenhundert vnd Im Drey vnd Siebendzigisten, Vnnserer Reiche des Römischen im Ailfften, des Hungarischen Im Zehenden, und des Böhemischen Im Fünff vnd Zwainzigisten Jahren.
                                                                 -Maximilian-
Vice ac nomine R(mi) Domini Danielis Archi-Cancellarii Moguntini
Vt. Jo. Bapt. Weber Dr.
   Ad mandatum sacrae
      Caes. M(tis) proprium
         A. Erstenberger.(1)

Die Nachkommen der beiden in den Adelsstand erhobenen Brüder, namentlich die der älteren Linie, haben von den Prärogativen des Adels wenig Gebrauch gemacht.

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(1) In anderer Orthographie ist der Adelsbrief ahgedruckt bei J. J. Moser, Genealogische Nachrichten, S. 55 ff.
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Seite 19

Johann Jakob III (44) führte seit seinem 21. Lebensjahr den Adelstitel, legte ihn später aber aus freien Stücken nieder, nach dem, wie er sich ausdrückt, Gott ihn näher zu sich gezogen und er es als eine Eitelkeit und Torheit erkannt habe, daß er, zumalen bei seinen Vermoegensumständen, das Prädikat wieder hervorgesucht habe (1).

In der jüngern, Balthasarschen Linie wurde der Adel regelmäßig gefuehrt bis etwa zum Jahre 1686. Von da an nur noch von denjenigen Zweigen, welche begütert und mit ihren Besitzungen Oberensingen, Faurndau, Hohenentringen und Eschenau bei der schwäbischen Reichsritterschaft immatrikuliert waren (s. Stammbaum). Außerdem aber fuehrten das Adelsprädikat die in höhern Offiziersstellen befindlicher Glieder der würzburgischen und venetianischen Nebenlinie (s. Stammbaum) und vereinzelte Moser, wie Christoph Ferdinand (Nr. 202), welche adelige Damen geheiratet hatten.

Der Hauptgrund des zeitweiligen Nichtgebrauchs der Adelsprädikate waren ja wohl die bürgerlichen Berufe, denen sich die Mehrzahl der Familienmitglieder zugewandt hatte, und die Verschwägerung mit buergerlichen Familien, wohl auch die Unzulänglichkeit der Vermögensverhältnisse, die einen standesgemäßen äußern Glanz zu entfalten nicht gestatteten.

Aus neuerer und neuester Zeit datieren verschiedene Adelserneuerungs- und Adelsanerkennungsdekrete (2).

Kaiser Franz I. bestätigte, 3. Dezember 1763, den Brüdern Friedrich Karl (51), Wilhelm Gottfried (53) und Christian Benjamin (58) ihren alten Adel.

König Friedrich I. von Württemberg erließ ein Adelserneuerungs- und Bestätigungsdekret, 10. Juni 1807, für Johann Albrecht Christoph (238); desgleichen König Wilhelm I. von Württemberg ein Anerkennungsdekret, 16. Juni 1861, für Rudolf Friedrich Heinrich (311), König Karl von Württemberg, 3. März 1870, für Rudolf Friedrich Karl (314), 17. März 1870 für Alexander (315) und Auguste Amalie (313).

Eine weitere Adelsanerkennung erfolgte durch Dekret vom 10. Februar 1876 für Otto (289) und seine Geschwister  G o t t l o b Friedrich (290) und C h a r 1 o t t e Auguste Friederike (288).

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(1) J. J. Moser, Geneal. Nachrichten, 2. Aufl. 1756, S. 58.
(2) Vgl. Gritzner, Standeserhöhungen und Gnadenakte, S. 823; v. Georgii Georgenau, biographisch-geneal. Blätter, S. 1160; Taschenbuch der freiherrlich. Haeuser, 1848, S. 445; Gothaisches Taschenbuch, Briefadel 1908, S. 541.
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Mit Kgl. württembergischer Genehmigung vom 29. Mai 1908 führt die Familie wieder den alten Namen "Moser von Filseck". Ueber die Erhebung Friedrich Karls (51) in den Freiherrnstand vgl. unten die Biographie S. 58. Von der Balthasarschen Linie erhielt Eduard (295) die portugiesische Grafenwürde (1).

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(1) Das nähere hierüber und ueber den Charakter portugiesischer Adelsverleihungen s. u. die Biographie, S. 154.
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Seite 21

II. Abschnitt
Genealogie und Lebensbeschreibung der einzelnen Familienglieder.
Vorbemerkung:

l. Die einzelnen Glieder sind mit eingeklammerten Nummern versehen.
2. Diese Nummern entsprechen denen im Stammbaum.
3. Früh Verstorbene haben keine Nummern und sind auch im Stammbaum nicht aufgeführt.
4. Die Nummern beginnen mit dem ältesten nachweisbaren Familiengliede, laufen durch den gemeinsamen Stamm, sodann durch die aeltere oder Valentinische Linie und werden in der juengern oder Balthasarischen fortgesetzt.
5. Gleiche Vornamen maennlicher Familienmitglieder sind mit roemischen Ordnungszahlen versehen, abgesehen von solchen Familiengliedern, die im Kindesalter gestorben sind.
6. Aufgenommen im Stammbaum und in der Darstellung sind nur die Träger des Familiennamens Moser.
7. Wo nicht ausdrücklich die Quellen angegeben sind, fußen - so bei den jüngsten Generationen - die Notizen auf mündlicher oder schriftlicher Angabe von noch lebenden Familienmitgliedern.

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Gemeinsamer Stamm.

(i) B a l t h a s a r  I  s o. S. 6

l. Grad.

(2) B a l t h a s a r  II  s o. S. 6 f.

II. Grad.

Kinder des Balthasar II aus erster Ehe sind:

(3) a) M a r g a r e t h a, Nonne zu Kirchheim u.T.
(4) b) E l i s a b e t h, Nonne zu Mayhingen bei Nördlingen.
(5) c) M a g d a l e n a, Nonne zu Urach.
     d-g) Die Namen und sonstigen genealogischen Notizen von 4 weiteen Kindern konnten nicht ermittelt werden. Sie sollen jung gestorben sein.

Aus zweiter Ehe stammen:

(6) h) A n n a  M a r s t a l l e r, Priorin des Klosters Weiler bei Eßlingen 1510, +1547.
(7) i) B a l t h a s a r  III, geb. 15. Januar 1487 zu Stuttgart, +28. Juli 1552 daselbst.

Er trat in die fürstliche Kanzlei ein, wird 1511 als Kanzleischreiber aufgeführt (1) und war bereits 1515 Stadtschreiber zu Urach (2): ein zu jenen Zeiten, wegen der Bedeutung Urachs als Residenzstadt, wichtiger und vielbegehrter Posten. Über seine amtliche Tätigkeit, namentlich über die Beurkundung von Liegenschaftsverträgen, finden sich in den Beständen des K. Staatsarchivs zahlreiche Zeugnisse. Wenige Jahre

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Zu (3-5), vgl. J. J. Moser, Geschlechts-Register, Tab. I; J. J. Moser, Genealogische Nachrichten. S. 102 (108).  (Die in Klammer gesetzte Zahl bezieht sich auf die zweite Auflage von 1756.)
Zu (6). J. J. Moser a.a. O. kennt diese Anna nicht, dagegen die Unfridische Tabelle von 1634 und Oswald Gabelkofer Misc. hist. K. Landesbibliothek O.16, Bd. III, S. 363. Anna führt den Namen Marstaller, während 3-5 Moser heißen!
Vgl. ferner: Archivalische Aufzeichnungen über württembergische Klöster und Stifter. Handschriften der K. Landesbibliothek Stuttgart F. 102. Danach sind 1494 Anna und Margarethe von Bemher nominales zu Weiler.
Zu (7).
(l) Landschreibereirechnung von 1511/12, fol. 143 a, 145 a.
(2) Rep. Kloster Mariaberg, S. 205,207.
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Seite 23

später, 1518, wurde er zum Vogt (1) von Herrenberg eingesetzt; nach andern Quellen (2) erst 1520 nach der Vertreibung des Herzogs Ulrich, durch die kaiserliche Regierung. Für das Jahr 1520 spricht die zuverlässige Heßsche Chronik von Herrenberg, die von 1511-1519 Heinrich Keller und danach erst Balthas Moser als Vogt zu Herrenberg aufführt. Dann wäre Moser vermutlich ein Gegner Herzog Ulrichs gewesen, welche Annahme auch dadurch gerechtfertigt wird, daß Ulrich nach seiner Rückkehr dem Balthasar Moser den Prozeß machte. Heß berichtet uns, daß die Stadt Herrenberg dem "Herzog hold wär", daß aber die Vögte dem Herzog "contrair" sein mußten, weil ,,eo tempore sehr scharf und bei Lebensstraf verboten war, von Herzog Ulrich was zu gedenken".

Die vogtamtliche Tätigkeit Mosers endigte 1525 zufolge eines ihm von der Regierung erteilten Auftrags, die Lagerbuchserneuerungen (3) in Stadt und Amt Herrenberg vorzunehmen (4). In der Folge dehnte sich indessen der örtliche Wirkungskreis Mosers aus, so daß er in der Zeit von 1525-1551 mit Unterbrechungen die Renovationen der Lagerbücher in den Ämtern Stuttgart, Leonberg, Weinsberg, Urach, Nürtingen, Neuenbürg, Asperg, Gröningen, Vaihingen, Göppingen, Backnang, Heidenheim, Rosenfeld, Beilstein,

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(1) Der Vogt war Stadtrichter des mit dem Blutbann ausgerüsteten Stadtgerichts. Daneben trat er als öffentlicher Ankläger auf, in welchem Fall der Buergermeister den Vorsitz im Stadtgericht führte. Häufig war dem Vogt auch die sogenannte Kellerei übertragen, d. h. die Verwaltung des landesherrlichen Fruchtkastens, auf welchem die grundherrlichen Gefälle der Grafschaft oder Herrschaft gesammelt wurden. Der Vogt wurde von der Regierung gewählt und steht unter genauer Kontrolle derselben. In denjenigen Städten, die sich an eine gräfliche Burg anschlossen, war neben dem Vogt, der bürgerlichen Standes war, ein adeliger Vogt, Obervogt genannt, der die Oberaufsicht hatte und meistens nebenbei zu andern Diensten, wie als Rat am Hofe, Hofgerichtsbeisitzer, Gesandter, verwendet wurde (vgl. Wintterlin, Behördenorganisation, Bd. I, S. 3ff.).
(2) Vgl.  Reg. Nr. 17.
(3) ,,Lager- oder Saalbuch ist ein Verzeichnis der einer (natürlichen oder juristischen) Person in einem gewissen Bezirke an Liegenschaften oder aus einem Gutsverbunde überhaupt oder gegen die Bewohner eines Bezirks zukommenden Rechte und Bezüge und der mit denselben etwa verbundenen Lasten. Gewöhnlich werden sie errichtet von Gemeinden für ihre Besitzungen und Rechte und die damit verbundenen Lasten, von den Staatsfinanzstellen in Beziehung auf die Rechte und Bezuege der sog. Herrschaft und von größeren Grundherrn. Der Hauptzweck der Lagerbuecher ist, vollen und sichern Beweis der zukommenden Rechte und Bezuege zu verschaffen. Die Veränderungen in den Rechten werden in den Lagerbuechern so lange vermerkt bis es notwendig wird, neue Lagerbücher anzulegen" (Wächter, Handbuch des württembergischen Privatrechts, Bd. 2. S. 362 ff.).
(4) Lagerbuch Herrenberg von 1525 (im Kameralamt das.).
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Seite 24

Gueglingen, Bottwar, Nagold, Lauffen, Wildberg, Brackenheim, Möckmuehl, Bietigheim, Calw, Kirchheim und im Schönbuch besorgt (1) hat. Eine äußerst umfangreiche Arbeit muß mit dieser Tätigkeit verbunden gewesen sein, da allerorten die Bestände an Grundstücken aufzunehmen, die einzelnen Parzelleninhaber vorzuladen, zu verhören und bei Differenzen Erhebungen durch Zeugenvernehmungen zu machen waren, da es zu jener Zeit Katastervermessungen noch nicht gab und das Grundbuchwesen äußerst unvollkommen war und mit allen diesen Geschäften zahllose Reisen verbunden waren.

Diese große Arbeit hat Moser im Nebenamt geleistet, denn wir finden ihn seit 1525 in verschiedenen Verwaltungsämtern. Jn den Jahren 1525-28 ist er Kammermeister der württembergischen Landschaft (2). 1532 wird er Untervogt in Kirchheim u. T. und behält dieses Amt, zu dem 1534 noch die geistliche Verwaltung daselbst kommt, bis 1535 (3).

Nach diesem Jahr war er mit Abfassung von Steuerberichten in Stuttgart beschäftigt (4).

Dann begegnen wir ihm wieder in der Haft zu Böblingen. In seinem Urfehdebrief (5) vom 16. Februar 1538 bekennt er, daß er ,,vmb etlicher wolverschuldter sachen willen, die er gegenn vnnd wider den durchleuchtigen hochgebohruen Fürsten vnnd Herrn, Herrn Ulrichen usw. geiebt habe, in das gefennknus gen Beblingen komen und darinn erhalten worden sei, darumb er auch strencklich vund penlich an seinem leib vnd leben gestrafft werde möge."

Man wird kaum fehlgehen, in dem Verfahren gegen Moser eine jener Maßregelungen zu sehen, wie sie Herzog Ulrich nach der Rückkehr in sein Land (1534) gegen seine einstigen wirklichen und vermeintlichen Widersacher beliebte; war doch Moser als Herrenberger Vogt dem Herzog ,,contrair" gewesen. Die Freilassung erfolgte dank einer Verwendung des Markgrafen Ernst von Baden, der Herzog Ulrich bat, Moser in badische Dienste aufnehmen zu dürfen. Der Herzog willfahrte und entließ 1538 den Gefangenen unter der Bedingung, daß er auf Anfordern jederzeit wieder in württembergische Dienste zurückkehre.

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(1) Ungeordneter Bestand bei den Lagerbüchern Münsingen im Staatsarchiv Stuttgart.
(2) Staedtisches Archiv.
(3) v. Georgii-Georgenau, Dienerbuch S. 463.
(4) Handschrift der Kgl. Landesbibliothek, F. 739, IV., S. 1.
(5) Reg. Nr. 29.
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Seite 25

Als Bürgen hiefür stellte Moser seine drei Schwager Michael Winzelheuser, Georg Greins und Bechtold Bock, die sich für den Fall, daß Moser sein Gelöbnis nicht hielt, zur Zahlung von 1000 fl. württembergischer Währung (1) verpflichteten.

In den nächstfolgenden Jahren ist Moser erst als Stadtschreiber in Pforzheim, dann als markgräflich badischer Landschreiber daselbst taetig.

Schon 1541 rief ihn aber der Herzog Ulrich zurück (2); Moser bat wiederholt um Aufschub, worauf der Herzog schließlich die laut Revers von 1538 fällige Bürgschaftsleistung forderte. Daraufhin muß die Rueckkehr erfolgt sein.

1546 finden wir ihn als Vogt in Schorndorf und später wieder als Rentkammerrat (3) in Stuttgart, nachdem er diese Stellung nominell schon seit 1530 innegehabt hatte.

Ein wie großes Vertrauen Herzog Ulrich nunmehr in Moser setzte, beweist der Umstand, daß sein Name bei den wichtigsten Staatsgeschäften, Verwaltungs- und legislatorischen Maßnahmen erscheint. Im Juli 1546 schickt ihn der Herzog behufs einer Geldanleihe nach Ulm (4). Im Juli 1549 wird er in die Kommission zur Handhabung der in diesem Jahre erlassenen sog. Polizeiverordnung (5) gewählt (6).

In dem großen, seit 1549 anhängigen Prozeß der v. Speth gegen Herzog Ulrich auf Herausgabe der Spethischen Besitzungen, die der Herzog 1536 eingezogen hatte, ließ sich letzterer durch Moser und 2 andere Räte vertreten.

Bei der neuen Organisation der Rentkammer durch die Kanzleiordnung des Herzogs Christoph vom 17. November 1550 wurde Balthasar namentlich die Pruefung der Rechnungen der Anitleute zugewiesen.

Balthasar Moser war seit 1512 verheiratet mit Apollonia Winzelheuser, (geb. 1495, +25. September 1569),

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(1) Rep. Kanzleisachen S.98; Reg. Nr.29.
(2) Reg. Nr. 30.
(3) Die Rentkammer ist seit 1534 die oberste Finanzbehörde und hat kollegiale Verfassung. Im Jahre 1545/46 bestand sie aus dem Vorsitzenden (Kammermeister), 6 Kammerräten, 1 Sekretär, 1 Buchhalter und 4 Schreibern. Dieses Kollegium hatte die Oberaufsicht über die Verwaltung des Kammerguts und die Prüfung der Rechnungen aller verechnenden Amtleute (Wintterlin a.a.0. S. 34).
(4) Reg. Nr. 35.
(5) Dieselbe erklärte einige Artikel der Reichspolizeiverordnung von 1548. Sie betrifft besonders Luxusgesetze und wiederholt in manchen Punkten den Inhalt der Landesordnung von 1536. Vgl. Wächter a. a. 0. Bd. I, S. 101, Anm. 21.
(6) Heyd, Herzog Ulrich 1844, Bd. 3, S. 554.
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Seite 26

Tochter des während der österreichischen Zwischenregierung bestellten Kammermeisters Ulrich Winzelheuser (1). Schon seit November 1550 war Balthasar gebrechlich und leidend. Er und seine Frau liegen in der Spitalkirche zu Stuttgart begraben. Der Ehe sind 12 Kinder entsprossen.

Balthasar III ist nicht nur genealogisch der Ahnherr des ganzen Geschlechts, sondern auch in geistiger Beziehung sein Stammvater. Jene bei ihm besonders hervortretende Begabung für Verwaltungsfragen, die treue Hingabe an den Staatsdienst, seine staunenswerte Arbeitskraft und der versöhnliche Geist, den er auch dem Herzog gegenüber bei allem ihm zugefügten Unrecht bewahrte, alle diese Eigenschaften kehren bei seinen Deszendenten mehrfach wieder.

III. Grad.

Kinder Balthasars III und der Apollonia Winzelheuser sind:

(8) a)  A n n a , geb. 6. Januar 1517, + 28. März 1550, vermählt mit Oktavian Bloß, Stadtschreiber zu Göppingen (+ 1555).
(9) b)  V a l e n t i n , s. u. S. 27.
(10) c)  B a l t h a s a r  IV s. u. S. 84.

Valentin und Balthasar sind die Begründer der beiden Hauptlinien, der ältern oder Valentinischen und der juengern oder Balthasarischen.

(11) d) M a r i a , geb. 29. Mai 1527, + 20. Oktober 1560. Sie heiratete 1543 zu Pforzheim. Martin Eisengrein (geb. 29. September 1607, + 4. Februar 1567), Bürgermeister und dann Stiftsverwalter zu Stuttgart, der mit seinem Schwager Balthasar IV Moser, Michael Daur und dem Herzog Christoph seit 1557 Besitzer von Eisenwerken war (s. u. S. 169).

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(1) Die Winzelheuser sind eine schon im 15. Jahrhundert in Stuttgart bekannte und namentlich auch, wie aus den Zinsbüchern der Stadt Stuttgart hervorgeht, sehr begüterte Familie. Sie stammen aus Winzerhausen am Fuß der Burg Wunnenstein bei Beilstein. Im Wappenschild führten sie den Kopf eines Steinbockes. Vgl. die Urk. v. 1538 Febr. 16, Rep. Kanzleisachen S. 98. Oben genannter Ulrich liegt in der Leonhardskirche zu Stuttgart begraben.
Zu (8) J. J. Moser, Geneal. Nachr. 102 (108); Geschlechtsreg. Tab. I.
Zu (9) J. J. Moser, Geneal. Nachr. 103 (109); Geschlechtsreg. Tab. II.
Zu (II). J. J. Moser, Geneal. Nachr. S. 103 (108); Geschlechtsreg, Tab. L; Faber, Familienstiftungen, LXIX, Brodbeck-Stickelsche. C. § 5.
Elsengreins zweite Frau war Maria Moser. Die erste war eine geb. Kienzer, die dritte Katharina Gaisberg, die vierte Veronika Berler.
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(12) e) Martha, geb. 28. oder 30. Dezember 1529, war in erster Ehe verheiratet mit Beatus Koberer, (+10. April 1560), Bürgermeister zu Wimpfen, in zweiter Ehe mit Christoph Frickinger (geb.1541, +1604), Bürgermeister in Nördlingen. Ohne Kinder.
(13) f) Beatrix, geb. 14. Januar 1534, heiratete in erster Ehe Dr Siegmund Koch, Syndikus zu Worms, der am 21. April 1560 starb, sodann Peter Seng, Bürgermeister zu Nördlingen.
        g-m) Sechs weitere Kinder Balthasars sollen jung gestorben sein.

Ältere oder Valentinische Linie.

V a l e n t i n  (9), geb. 6. Oktober 1520 zu Herrenberg, + 2. Mai 1576, wird am 14. November 1535 in Tübingen inskribiert, woselbst er Rechtswissenschaft studiert (1). Schon mit 21 Jahren, am 18. Mai 1541, verheiratet er sich. (s. u.) (2). Aber noch in demselben Jahr bittet er um erneute Immatrikulation an der Tübinger Universität (3). In den nächsten Jahren bekleidet er das Amt eines Stadtschreibers und Syndikus in Pforzheim (4) wo ja auch sein Vater als markgräflich badischer Landschreiber tätig war. Wenige Jahre nach des letzteren Zurückberufung in herzoglich württembergische Dienste schied auch Valentin Moser von Pforzheim und wurde 1547 von Herzog Ulrich als Untervogt nach Herrenberg gesetzt, welche Stellung er 26 Jahre lang innehatte.

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Zu (12). J. J. Moser, Geneal. Nachrichten 103 (108).
(l) Die Geneal. Nachrichten daselbst bezeichnen als Todesjahr 1560 oder 70, das Geschlechtsreg. von 1779 hat das Jahr 1560.
Zu (13). Vgl. (12).
(1) Roth II, S. 681.
(2) Keller, Geneal. Sammlung. Par. 5.
(3) Roth II, S. 682 ff.
(4) Heß, Chronik, B. 2, S. 1156.
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Dort war ihm 1565-70 auch noch die geistliche Verwaltung übertragen (l).

Sogleich zu Beginn seiner Amtstätigkeit verursachte ihm das seit 1548 in Herrenberg sich lagernde spanische Kriegsvolk viele Unlust und Arbeit.
Am 4. März 1573 wurde er mit seinem Bruder Balthasar (Nr.10) von Kaiser Maximilian II in den erblichen Adelsstand erhoben.
1574 zog er sich vom Arnte zurück.

Valentin verheiratete sich erstmals am 18. Mai 1541 mit Margareta (geb. 13. Juli 1518, +13. Juli 1559), Tochter des Marx (III) Hiller, Vogts zu Herrenberg, und der Katharina Kurrer, Tochter des Sebastian Kurrer, Bürgers in Herrenberg.
Zur zweiten Gemahlin nahm Valentin Ursula (+19. Febr. 1566), Tochter Eitel Giengers, eines Ratsältesten und Patriziers von Ulm.
Zum drittenmal vermählte er sich mit Barbara, Tochter des Ruprecht Fröschelmoser, Patriziers zu Salzburg (+1. April 1571).
Zum viertenmal mit Maria von Zeittern.

Christoph Besold charakterisiert ihn beim Leichenbegängnis des Dr. Joh. Val. Neuffer (Schwiegersohns von Moser) als einen Mann von sehr scharfem Urteil und Verstand, gleich angesehen wegen seiner wissenschaftlichen Befähigung wie in seinem Beruf als Jurist, dem das Wohl des Staates und seine Amtspflicht oberstes Gesetz war, was er durch die Art der Erledigung der ihm anvertrauten Geschäfte bewiesen habe, und dessen Andenken bei seinen Mitbürgern lange dauern werde.

IV. Grad.

Kinder des Valentin (9) aus erster Ehe sind:

(14) a)  A p o l l o n i a , geb. 22. Februar 1542, + l. August 1596.

Sie war verheiratet mit Ludwig Neuffer, Stiftsverwalter und Keller zu Herrenberg (geb. 23. Januar 1540, +24. Juni 1624).

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Zu (14). Mosersches Geschlechtsreg. Tab. II; Faber, Familienstiftungen XL Par. 29.

Ein Sohn dieses Ehepaares, Johann Valentin Neuffer, Professor juris in Tübingen, (1572-1610), beiratet eine Regina V a r n b ü h l e r , Enkelin des  Prof. juris Nicolaus Vahrenbühler und des Prof. med. Joh. Vischer, beider in Tübingen. Der Großvater des ersten war Bürgermeister von St. Gallen, sein Vater Bürgermeister in Lindau. Durch die Vischer sind die Moser auch mit der Familie Cammerer verwandt . S. Bes. Beil. des Staatsanz. vom 16. September 1904.

(1) Lagerbuch der geistl. Verw. 1569.
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(15) b)  M a r x , geb. l. Dezember 1543 in Herrenberg, +28. Oktober 1585 (1)1 das., war zuerst Stadtschreiber in Neuenburg und folgte darin seinem im Jahr 1574 vom Amte zurücktretenden Vater als Untervogt (2) von Herrenberg, welchen Posten er bis zu seinem Tode bekleidete. Ueber sein Leben und seine amtliche Tätigkeit weiß die Herrenberger Chronik weiteres nicht zu berichten. Immerhin verdient bemerkt zu werden, daß Untervogt Marx Moser und sein Bruder Hans Balthasar zum erstenmal als Grundbesitzer in den Lagerbüchern von Herrenberg erscheinen, während ihr Vater Valentin noch nicht als solcher eingetragen ist.
Verheiratet war Marx mit Anna (3) (geb. 1548, +1631), Tochter des Leonhard Gerlach, fuerstlich wuerttembergischen Rats.

(16) c)  K a t h a r i n a , geb. 19. Oktober 1545, + 28. März 1610. Sie war in erster Ehe verheiratet mit Georg Hirschmann (+ 1571), Vogt zu Dornhan, in zweiter mit Zacharias Hesch (+Mai 1594), Vogt zu Sulz. In der Stadtkirche zu Sulz a. N. befindet sich in der äußersten Chornische ein steinernes Epitaph des Hesch und seiner Ehefrau Catharina mit dem Heschschen und Moserischen Wappen (4).
(17) d)  J o h a n n   B a l t h a s a r  I , geb. 24. Oktober 1547, + 22. Juni 1600, Eisenbergwerksverwalter zu Mergelstetten (5). Er war demnach im Betrieb seines Onkels, Balthasars IV, tätig. Verheiratet war Johann Balthasar mit Anna (geb. 9. April 1542, + 19. April 1624), Tochter des Johann Geiger, Stadtschreibers zu Isny. Die Ehe blieb kinderlos.

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Zu (15). J. J. Moser, Geneal. Nachr. 104 (109); Geschlechtsreg. Tab. II.
Zu (16). J. J. Moser, Geneal. Nachr. 104 (109); Geschlechtsreg. Tab. II.
Zu (17). Daselbst S. 104 (110).
(1) Kgl. Staatsarchiv, Gabelkofersche Kollektaneen, Manuskr. Nr. 136. Danach soll er bereits 1568 Vogt von Herrenberg geworden sein, was nicht richtig ist, Vgl. oben S. 27.
(2) Hospitallagerbuch von Herrenberg von 1579, Eingang 1581, BL 65, 73b.
(3) Als Witwe heiratete sie später den Joh. Grueninger, Bürgermeister in Herrenberg.
(4) Vgl. Württ. Jahrbuch 1894, S. 42 und 44. Die übrigen Quellen geben als Todesjahr 1609 an.
(5) Rep. Heidenheim W. S. 24. Daselbst ist allerdings nur ein Balthasar Moser, Faktor (= Verwalter) zu Mergelstetten, genannt Es kann sich aber nur um obigen Joh. Balthasar handeln, nicht etwa um seinen Onkel, der ja Rentkammerrat in Stuttgart und daselbst domiziliert war.
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