|
Seite 14
Adelsverleihung,
zeitweiliger Nichtgebrauch der Adelsprädikate und Adelserneuerungen.
Kaiser Maximilian II. hat am 4. März 1578 die Brüder Valentin
(9) und Balthasar Moser (10) durch folgendes Diplom (1) in den erblichen
rittermäßigen, reichs- und erbländischen Adelsstand erhoben:
,,Wir Maximilian der Ander von Gottes Gnaden Erwelter Roemischer Kayser,
zu allen Zeitten Mehrer des Reichs Inn Germanien, zu Hungarn, Behaimb,
Dalmatien, Croatien vnd Sclavonien etc. König, Erzherzog zu Oesterreich,
Hertzog zu Burgundi, zu Brabant, zu Steyr, zu Kärndten, zu Crayn,
zu Lützenburg, zu Wüerttemberg, Obern und Nidern Schlesien, Fürst
zue Schwaben, Marggrave des Hailigen Römischen Reichs, zu Burgaw,
zu Märhen, Ober und Nider Laußnitz, Gefürster Graue zu
Habsburg, zu Tyrol, zu Pfierdt, zu Kyburg vnd zu Görz etc. Landtgraue
Im Elsäß, Herr auf der Windischen March, zu Portenaw, vnd zu
Salins etc. Bekhennen Offentlich mit disem Brieue, vnd thuen khundt aller
meniglich. Wiewohl wir aus Römischer Kayserlicher Höhe vnd Wuerdigkaitt,
darein Unns der Allmechtig nach seinem Göttlichen Willen gesetzt unnd
verordnet hatt, auch angebohrnner güette vnd mildigkait allzeit genaigt
seint, aller vnd Jedlicher Vnnserer vnd des Hailigen Reichs, auch vnnserer
Künigreich, Erblichen Fürstenthumb vnd Lannde Vnderthonen unnd
getrewen, Eher, Nutz, Aufnehmen und Bestes zu befürdern vnd zu betrachten,
auch den Standt vnd Grad des Adels, der dann ye Zu Zeitten, durch absterben
der Menschen, vnd Inn andere Weeg Zue Abfahl vnd Minderung gedeihet, widerumb
zu erheben, zu erstatten, unnd zu mehren, so würdet doch Vnser Kayserlich
gemüeth vil mehr bewegt, denen Vnser Gnad vnd Senfftmüetigkait
mitzuethaillen, auch Ihren Nahmen
--------------------
(1) Das Original des Adelsbriefs ist leider verloren
gegangen. Dagegen besitzt das Adelsarchiv des K. K. Ministeriums des Innern
in Wien das Konzept des Diploms vom 2. Februar 1573.
Eine vom Kaiserlichen Notar Jakob Singer beglaubigte
Kopie vom 10. Dezenber 1636 einer ebenfalls notariell beglaubigten Abschrift
ist im Besitz des Herrn Geh. Legationsrats, K. württ. Gesandten in
München Carl Moser von Filseck.
Nachstehendes ist davon eine diplomatisch getreue
Abschrift
--------------------
Seite 15
vnd Stammen Im noch Höhere Ehr unnd Würden zue setzen, deren
Vorelltern vnd Sy, Inn Altem, Erbarm, Redlichen Standt, herkhommen, Vnd
sich gegen Vnß vnd dem Hayligen Reich vnd Vnserm löblichen Hauss
Österreich mit stäter, getrewer, beständiger Dienstbarkeit,
für andere, Redlich vnd guetwillig haltten und erzaigen, In sonderer
bedenckhung das deß Hay!igen Reichs Ehr dardurch gemehrt vnd der
Adel, deß sich also empfenglich machen, ye länger ye mehr erhebt
vnd ausgeprait würdet Wann wir nuhn gütlich angesehen, wargenommen
vnd betrachtet die Sondere Erbarkeit, fürtreffliche geschicklichkait,
guete Sitten, Tugendt, vnd Vernonfft, damit der Ersamb gelaert vnd unsere
vnd des Reichs liebe getrewen, Balthassar derselbigen Zeitten, deß
Hochgebohrnen Ludwigen Hertzogen zu Württemberg vnd Teck, Grauen zue
Mümppelgart, Vnsers lieben Vettern vnd Fürstens Cammer Rath vnd
Valentin Moser Geprüedern vor Vns berhümbt werden, auch
die Getrewen gehorsamen vnd guetwilligen Dienst, so Ihre Vorelltern, Vnd
Sy weilendt Vnsern Vorfahren am Reich Roemischen Kaysern vnd Künigen,
auch Vnß vnd dem Heyligen Reich zue Kriegs- und Fridens Zeitten gantz
geulissen vnd Vnnuertrossenlich erzaigt vnd bewisen haben, vnd solches
hinfüro gegen Vnnß, dem Hayligen Reich, vnd Vnserm löblichen
Hauß Oesterreich nit weniger zu thuen Sich Aller unterthänigst
erbieten, auch wohl thuen mögen vnd sollen, Vnd darumben auch damit
andere zu dergleichen Ehrlichen Diensten unnd Woluerhallten gegen Vns vnd
dem Heyligen Reich, desto mehr geraiztt vnd bewegt werden, So haben Wir
demnach mit wolbedachtem mueth, guetem Rat vnd Rechter wissen bemelten
Balthasarn vnd Valentin Mosern Gebruedern dise besondere Gnad
gethon vnd Freyhait gegeben, vnd Sy mit allen vnd yeden ihren Ehelichen
Leibs Erben vnd derselbigen Erbens Erben, Mann vnd Frawen Personen für
vnd für in Ewige Zeitt, In den Stand vnd Grad deß Adels Vnserer
und des Heyligen Reichs, auch Vnserer Künigreich, Erblichen Fürstenthumb
vnd Lande, Recht Edelgeporen Rittermaeßigen Lehen vnd Torniersgenoß
Leutten erhebt, darzue gewürdigt, geschöpfft, geadelt, vnd Sy
der Schaar Gesellschafft vnd Gemainschafft des Adels zuegefuegt, zuegesellet
vnd vergleichet, aller maßen vnd gestaltt, alls ob Sy von Ihren vier
Ahnen, Vatter Mutter vnd Geschlechten, Bayderseits, recht Edel geporen
Rittermäßig Lehen vnd Torniersgenoße Leuthe wehren, Wir
haben auch noch weitter obgedachten M o s e r n g e b r ue d e r
n vnd Allen ihren Ehelichen Leibserben vnd derselben Erbens Erben dise
besondere Gnad und Freyhait gegeben, ,, AlIso daß Sy Sich nuhn hinfüro
zu Ewigen Zeitten von Ihren Sytz vnd Schlössern,
Seite 16
Filsseckh und Weilerberg, In allen Ihren Brieuen, Schrifften,
Sachen vnd Handlungen Inner unnd ausserhalb Gerichts, gegen Jedermeniglich,
waß würden, weesens oder Standts die seyen, schreiben vnd Nennen
mögen, Ihnen auch solcher Titel von meniglich zuegeschriben vnd gegebenn
werden solle, Vnd zue noch mehrer gezeugnus und gedächtnuß solcher
Vnserer Gnaden, Erhebung In den Stand vnd Grad des Adels obgedachten
M o s e r n G e p r ü d e r n Ihr Alte Wappen vnd
Clainot, So mit Namen ist, ein Roth oder Rubinfarber Schildt, darinnen
gleich für sich auffrechts gegen dem Vordern Obern Eckh Zum Sprung
geschickt entstehendt, ein weißer oder Silberfarber Stainbockh, mit
außschlagender Zungen, Auff dem Schildt ein Stechhelm, zu beederseitten
mitt Rother vnd weißer Helmdeckin vnd von den selben farben ainen
gewundnen Pausch geziert, daraus abermals für sich auffrechts erscheinendt
ein Vorderthail eines weißen Steinbockhs, aller massen gestalt, wie
Vuden Inn Schildt, Gnädiglich Confiermiert, ernewert vnd bestättet,
auch nachuolgender weis geziert vnd gepessert, Nemlichen den Stechhelm
In ainen Offenen freyen Adelichen Torniershelm verendert, vnd darauff mit
einer gelben oder Goldfarben Cron geziert vnd gepessert, vnd Ihnen, Ihren
Ehelichen Leiberben, vnd derselben Erbenserbenn, Mann vnd Frawen Personen,
für vnd für, in Ewige Zeitten (Inmaßen die in mitte ditz
gegenwärttigen Vnsers Kayserlichen Brieffs gemahlet, vnd mit Farben
aigentlicher ausgestrichen seind), zu fuehren, vnd zue gebrauchen Gnädigst
zuegelassen, gegönnet vnd erlaubt, Thuen vnd geben Ihnen solche Gnad
unnd Freyhait Erheben würdigen vnd Setzen Sy also Inn den Standt vnd
Grad des Adels, Adlen, Gesellen, geleichen Vnd füegen Sy auch zu der
Schar Gesellschafft vnd Gemainschafft Vnserer vnd des Hayligen Reichs,
auch Vnserer Künigreich Erblicher Fürstenthumb vnd Lande, Recht
Edl geporn Lehen, Torniersgenoß vnd Rittermäßigen Edelleuthe,
Confirmieren, Bestättigen, Zieren, Bessern vnd gönnen Ihnen die
vorgemelten Wappen vnd Clainoth, vnd geben Ihnen die Freyhait Sich von
Obbemelten Ihren zwayen Schlössern Fillseckh vnd Weylerberg zu
schreiben vnd zu nennen Alles von Römischer Kaiserlicher Machtt Volkommen
hait wissentlich vnd in Crafft ditz Brieffs vnd mainen Setzen vnd wöllen
daß nuhn fürbashin die Obgenantten B a l t h a s a r
v n d V a l e n t i n M o s e r
G e p r ü d e r n I h r e E h e l i c h e
Leibserben vnd derselben Erbens Erben, Mann und Frowen Personen Ewiglich
recht geporen Lehens Torniersgenoß vnd Rittermäßige Edlleuth
sein, gehaisen vnd von Meniglich an allen Orten vnd enden, inn allen vnd
yedlichen Handlungen, Geschefften, vnd Sachen, Gaistlichen und
Seite 17
Weltlichen, also gehalten, geehret, genennet vnd geschriben werden,
Auch darzue alle vnd yedliche Ehr, würde, Gnad, Vorthaill, Recht,
Gerechtigkait, Altt herkommen vnd guet gewonhait, alls mit Beneficien auff
Thuem Stifften, Hohen und Nidern Ämbtern vnd Lehen, Gaistlichen vnd
Welttlichen Zuhaben, anzunemmen, zu empfahen, zu halten, vnd Zutragen,
Mitt andern Vnsern vnd des Heyligen Reichs, auch Vnserer Künigreich
Erblicher Fürstenthumb vnd Lande Recht gebohren Lehenns Torniersgenoß
vnd Rittermeßige Edelleutten, Inn alle vnd yedlich Tornier Zureitten,
zu Tornieren, mit Ihnen Lehen vnd alle andere Gericht vnd Recht Zue besitzen
Vrtail zu schöpfen vnd Recht Zusprechen Vnd der vnd Aller Anderer
Adelichen Sachen, Handlungen vnd Geschefften Inner vnd Außerhalb
Gerichts, thailhafftig, würdig, empfengelich vnd darzue taugenlich,
schicklich vnd guet sein, vnd sich des alles, auch obgeschriebener gezierten
vnd Verpesserten Adelichen Wappen vnd Clainoth, In allen vnd Jedlichern
Ehrlichen Redlichen, Adelichen vnd Ritterlichen Sachen vnd Geschaefften,
zu Schimpff vnd Ernst, In Stürmen, Streitten, Schlachten, Kämpfen,
Tornieren, Gestechen, Ritterspihlen, gefechten, Veldt-Zügen, Paniern,
Gezeltten Auffschlagen, Innsigeln, Petschafften, Clainothen, Gemaehlden,
Begräbnußen, vnd sonst an allen orthen und Enden, nach Ihren
Ehren, Notturfften, willen vnd wolgefallen geprauchen, sollen vnd mügen,
zu gleicher weiß, alls andere Vnser vnd des Reichs auch Vnserer Künigreich
Erblichen Fürstenthumb vnd Lande, Recht geporen Lehens Torniersgenoss
vnd Rittermäßige Edelleutt solches alles haben, Sich dessen
gebrauchen vnd genüeßen, von Recht oder gewonhait von Aller
meniglich Vnuerhindert. Vnd gebietten darauff Allen vnd Yedlichen Churfürsten,
Fürsten, Gaistlichen vnd Welttlichen, Prälaten, Grauen, Freyen,
Hern, Rittern, Knechten, Lanndts-Hauptleutten, Landt Marschalchen, Land
Voegten, Hauptleutten, Vitzthomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amptleutten,
Schulthaißen, Burgermaistorn, Richtern, Räthen, Kundigern der
Wappen, Ehrenholden, Perseuanten, Burgern, Gemainden, vnd sonst allen andern
Vnsern, vnd des Reichs, darzue Vnserer Künigreich Erblichen Fürstenthumb
vnd Lande Vaterthonen vnd getrewen, In was würden, Stande oder weesens
die seind, Ernstlich vnd vestiglich mit disem Brivue, vnd wöllen,
daß Sy die vorgenanten B a l t h a s a r v n d
V a l e n t i n M o s e r G e p r ü e d e r unnd
Ihre Eheliche Leibserben vnd derselben Erbens Erben, Mann vnd Frawen Personen,
für vnd für in ewige Zeit, als ander Vnser vnd des Heyligen Reichs,
darzue Vnserer Künigreich, Erblichen Fürstenthumben vnd Lande,
recht geporn Lehens, Torniersgenoß vnd Rittermäßige
Seite 18
Edelleuth, In allen vnd Jedlichen Gaistlichen unnd Weltlichen Ständen,
Stifften, vnd Sachen, wie vorsteet, annemmen, Haltten, zue lassen würdigen
vnd Ehren, vnd an den Oberzelten Vnsern Kayserlichen Gnaden, Begabungen,
Freyhaitten, Priuilegien, Ehren, Würden, Vortayllen, Rechten, Gerechtigkaitten,
gewonhaitten, Gesellschafften, Gemainschafften vnd erhebung des Adels nit
hindern, noch Irren, Sondern Sy der vnd aller Obgeschribenen Gnaden, Inn
allen vnd Jedlichen Adenlichen Sachen vnd Handlungen, Inner vnd außerhalb
Gerichts, berhüebig vnd ohne alle Irrung gebrauchen, gnießen,
vnd gentzlich darbey bleiben lassen, vnd darwider nit thuen, noch deß
Jemands anndern zu thuen gestatten, in khain weis noch weeg, Als lieb einem
Jeden sey, Vnser vnd des Reichs schwere Ungnad vnd Straff, vnd darzue ein
Poen Nämblich Fünfftzig Marckh Löttigs Goldts zu uermeiden,
die ein Jeder so offt Er Fräuentlich hier wider thäte, Vnß
Halb in Vnser vnd des Reichs Cammer, vnd den andern halben thayl Obbemeltten
M o s e r n G e b r ü ed e r n vnd Ihren Ehelichen Leibserben
vnd derselben Erbens Erben Vhnablaessig Zu bezahlen verfallen sein solle
doch Andern die Villeucht den Vorgeschribnen Wappen unnd Clainoten gleich
füerten, an denselben Iren Wappen vnd Rechten Vnuergriffen und Vnschädlich.
Mit Uhrkhundt dits Priefs besigelt mit Vnserm Kayserlichen anhangendem
Innsigel. Der geben ist Inn Vnser Statt Wienn, denn Vierden tag des Monats
Marty, Nach Christi, Vnsers Lieben Herrn vnd Seeligmachers gepurte Fünffzehenhundert
vnd Im Drey vnd Siebendzigisten, Vnnserer Reiche des Römischen im
Ailfften, des Hungarischen Im Zehenden, und des Böhemischen Im Fünff
vnd Zwainzigisten Jahren.
-Maximilian-
Vice ac nomine R(mi) Domini Danielis Archi-Cancellarii Moguntini
Vt. Jo. Bapt. Weber Dr.
Ad mandatum sacrae
Caes. M(tis) proprium
A. Erstenberger.(1)
Die Nachkommen der beiden in den Adelsstand erhobenen Brüder, namentlich
die der älteren Linie, haben von den Prärogativen des Adels wenig
Gebrauch gemacht.
-------------------
(1) In anderer Orthographie ist der Adelsbrief ahgedruckt
bei J. J. Moser, Genealogische Nachrichten, S. 55 ff.
--------------------
Seite 19
Johann Jakob III (44) führte seit seinem 21. Lebensjahr den Adelstitel,
legte ihn später aber aus freien Stücken nieder, nach dem, wie
er sich ausdrückt, Gott ihn näher zu sich gezogen und er es als
eine Eitelkeit und Torheit erkannt habe, daß er, zumalen bei seinen
Vermoegensumständen, das Prädikat wieder hervorgesucht habe (1).
In der jüngern, Balthasarschen Linie wurde der Adel regelmäßig
gefuehrt bis etwa zum Jahre 1686. Von da an nur noch von denjenigen Zweigen,
welche begütert und mit ihren Besitzungen Oberensingen, Faurndau,
Hohenentringen und Eschenau bei der schwäbischen Reichsritterschaft
immatrikuliert waren (s. Stammbaum). Außerdem aber fuehrten das Adelsprädikat
die in höhern Offiziersstellen befindlicher Glieder der würzburgischen
und venetianischen Nebenlinie (s. Stammbaum) und vereinzelte Moser, wie
Christoph Ferdinand (Nr. 202), welche adelige Damen geheiratet hatten.
Der Hauptgrund des zeitweiligen Nichtgebrauchs der Adelsprädikate
waren ja wohl die bürgerlichen Berufe, denen sich die Mehrzahl der
Familienmitglieder zugewandt hatte, und die Verschwägerung mit buergerlichen
Familien, wohl auch die Unzulänglichkeit der Vermögensverhältnisse,
die einen standesgemäßen äußern Glanz zu entfalten
nicht gestatteten.
Aus neuerer und neuester Zeit datieren verschiedene Adelserneuerungs-
und Adelsanerkennungsdekrete (2).
Kaiser Franz I. bestätigte, 3. Dezember 1763, den Brüdern
Friedrich Karl (51), Wilhelm Gottfried (53) und Christian Benjamin (58)
ihren alten Adel.
König Friedrich I. von Württemberg erließ ein Adelserneuerungs-
und Bestätigungsdekret, 10. Juni 1807, für Johann Albrecht Christoph
(238); desgleichen König Wilhelm I. von Württemberg ein Anerkennungsdekret,
16. Juni 1861, für Rudolf Friedrich Heinrich (311), König Karl
von Württemberg, 3. März 1870, für Rudolf Friedrich Karl
(314), 17. März 1870 für Alexander (315) und Auguste Amalie (313).
Eine weitere Adelsanerkennung erfolgte durch Dekret vom 10. Februar
1876 für Otto (289) und seine Geschwister G o t t l o b Friedrich
(290) und C h a r 1 o t t e Auguste Friederike (288).
--------------------
(1) J. J. Moser, Geneal. Nachrichten, 2. Aufl. 1756,
S. 58.
(2) Vgl. Gritzner, Standeserhöhungen und Gnadenakte,
S. 823; v. Georgii Georgenau, biographisch-geneal. Blätter, S. 1160;
Taschenbuch der freiherrlich. Haeuser, 1848, S. 445; Gothaisches Taschenbuch,
Briefadel 1908, S. 541.
--------------------
Seite 20
Mit Kgl. württembergischer Genehmigung vom 29. Mai 1908 führt
die Familie wieder den alten Namen "Moser von Filseck". Ueber die Erhebung
Friedrich Karls (51) in den Freiherrnstand vgl. unten die Biographie S.
58. Von der Balthasarschen Linie erhielt Eduard (295) die portugiesische
Grafenwürde (1).
--------------------
(1) Das nähere hierüber und ueber den Charakter
portugiesischer Adelsverleihungen s. u. die Biographie, S. 154.
--------------------
Seite 21
II. Abschnitt
Genealogie und Lebensbeschreibung der einzelnen
Familienglieder.
Vorbemerkung:
l. Die einzelnen Glieder sind mit eingeklammerten Nummern versehen.
2. Diese Nummern entsprechen denen im Stammbaum.
3. Früh Verstorbene haben keine Nummern und sind auch im Stammbaum
nicht aufgeführt.
4. Die Nummern beginnen mit dem ältesten nachweisbaren Familiengliede,
laufen durch den gemeinsamen Stamm, sodann durch die aeltere oder Valentinische
Linie und werden in der juengern oder Balthasarischen fortgesetzt.
5. Gleiche Vornamen maennlicher Familienmitglieder sind mit roemischen
Ordnungszahlen versehen, abgesehen von solchen Familiengliedern, die im
Kindesalter gestorben sind.
6. Aufgenommen im Stammbaum und in der Darstellung sind nur die Träger
des Familiennamens Moser.
7. Wo nicht ausdrücklich die Quellen angegeben sind, fußen
- so bei den jüngsten Generationen - die Notizen auf mündlicher
oder schriftlicher Angabe von noch lebenden Familienmitgliedern.
Seite 22
Gemeinsamer Stamm.
(i) B a l t h a s a r I s o. S. 6
l. Grad.
(2) B a l t h a s a r II s o. S. 6 f.
II. Grad.
Kinder des Balthasar II aus erster Ehe sind:
(3) a) M a r g a r e t h a, Nonne zu Kirchheim u.T.
(4) b) E l i s a b e t h, Nonne zu Mayhingen bei Nördlingen.
(5) c) M a g d a l e n a, Nonne zu Urach.
d-g) Die Namen und sonstigen genealogischen
Notizen von 4 weiteen Kindern konnten nicht ermittelt werden. Sie sollen
jung gestorben sein.
Aus zweiter Ehe stammen:
(6) h) A n n a M a r s t a l l e r, Priorin des Klosters Weiler
bei Eßlingen 1510, +1547.
(7) i) B a l t h a s a r III, geb. 15. Januar 1487 zu Stuttgart,
+28. Juli 1552 daselbst.
Er trat in die fürstliche Kanzlei ein, wird 1511 als Kanzleischreiber
aufgeführt (1) und war bereits 1515 Stadtschreiber zu Urach (2): ein
zu jenen Zeiten, wegen der Bedeutung Urachs als Residenzstadt, wichtiger
und vielbegehrter Posten. Über seine amtliche Tätigkeit, namentlich
über die Beurkundung von Liegenschaftsverträgen, finden sich
in den Beständen des K. Staatsarchivs zahlreiche Zeugnisse. Wenige
Jahre
--------------------
Zu (3-5), vgl. J. J. Moser, Geschlechts-Register,
Tab. I; J. J. Moser, Genealogische Nachrichten. S. 102 (108). (Die
in Klammer gesetzte Zahl bezieht sich auf die zweite Auflage von 1756.)
Zu (6). J. J. Moser a.a. O. kennt diese Anna nicht,
dagegen die Unfridische Tabelle von 1634 und Oswald Gabelkofer Misc. hist.
K. Landesbibliothek O.16, Bd. III, S. 363. Anna führt den Namen Marstaller,
während 3-5 Moser heißen!
Vgl. ferner: Archivalische Aufzeichnungen über
württembergische Klöster und Stifter. Handschriften der K. Landesbibliothek
Stuttgart F. 102. Danach sind 1494 Anna und Margarethe von Bemher nominales
zu Weiler.
Zu (7).
(l) Landschreibereirechnung von 1511/12, fol. 143
a, 145 a.
(2) Rep. Kloster Mariaberg, S. 205,207.
--------------------
Seite 23
später, 1518, wurde er zum Vogt (1) von Herrenberg eingesetzt;
nach andern Quellen (2) erst 1520 nach der Vertreibung des Herzogs Ulrich,
durch die kaiserliche Regierung. Für das Jahr 1520 spricht die zuverlässige
Heßsche Chronik von Herrenberg, die von 1511-1519 Heinrich Keller
und danach erst Balthas Moser als Vogt zu Herrenberg aufführt. Dann
wäre Moser vermutlich ein Gegner Herzog Ulrichs gewesen, welche Annahme
auch dadurch gerechtfertigt wird, daß Ulrich nach seiner Rückkehr
dem Balthasar Moser den Prozeß machte. Heß berichtet uns, daß
die Stadt Herrenberg dem "Herzog hold wär", daß aber die Vögte
dem Herzog "contrair" sein mußten, weil ,,eo tempore sehr scharf
und bei Lebensstraf verboten war, von Herzog Ulrich was zu gedenken".
Die vogtamtliche Tätigkeit Mosers endigte 1525 zufolge eines ihm
von der Regierung erteilten Auftrags, die Lagerbuchserneuerungen (3) in
Stadt und Amt Herrenberg vorzunehmen (4). In der Folge dehnte sich indessen
der örtliche Wirkungskreis Mosers aus, so daß er in der Zeit
von 1525-1551 mit Unterbrechungen die Renovationen der Lagerbücher
in den Ämtern Stuttgart, Leonberg, Weinsberg, Urach, Nürtingen,
Neuenbürg, Asperg, Gröningen, Vaihingen, Göppingen, Backnang,
Heidenheim, Rosenfeld, Beilstein,
--------------------
(1) Der Vogt war Stadtrichter des mit dem Blutbann
ausgerüsteten Stadtgerichts. Daneben trat er als öffentlicher
Ankläger auf, in welchem Fall der Buergermeister den Vorsitz im Stadtgericht
führte. Häufig war dem Vogt auch die sogenannte Kellerei übertragen,
d. h. die Verwaltung des landesherrlichen Fruchtkastens, auf welchem die
grundherrlichen Gefälle der Grafschaft oder Herrschaft gesammelt wurden.
Der Vogt wurde von der Regierung gewählt und steht unter genauer Kontrolle
derselben. In denjenigen Städten, die sich an eine gräfliche
Burg anschlossen, war neben dem Vogt, der bürgerlichen Standes war,
ein adeliger Vogt, Obervogt genannt, der die Oberaufsicht hatte und meistens
nebenbei zu andern Diensten, wie als Rat am Hofe, Hofgerichtsbeisitzer,
Gesandter, verwendet wurde (vgl. Wintterlin, Behördenorganisation,
Bd. I, S. 3ff.).
(2) Vgl. Reg. Nr. 17.
(3) ,,Lager- oder Saalbuch ist ein Verzeichnis der
einer (natürlichen oder juristischen) Person in einem gewissen Bezirke
an Liegenschaften oder aus einem Gutsverbunde überhaupt oder gegen
die Bewohner eines Bezirks zukommenden Rechte und Bezüge und der mit
denselben etwa verbundenen Lasten. Gewöhnlich werden sie errichtet
von Gemeinden für ihre Besitzungen und Rechte und die damit verbundenen
Lasten, von den Staatsfinanzstellen in Beziehung auf die Rechte und Bezuege
der sog. Herrschaft und von größeren Grundherrn. Der Hauptzweck
der Lagerbuecher ist, vollen und sichern Beweis der zukommenden Rechte
und Bezuege zu verschaffen. Die Veränderungen in den Rechten werden
in den Lagerbuechern so lange vermerkt bis es notwendig wird, neue Lagerbücher
anzulegen" (Wächter, Handbuch des württembergischen Privatrechts,
Bd. 2. S. 362 ff.).
(4) Lagerbuch Herrenberg von 1525 (im Kameralamt das.).
--------------------
Seite 24
Gueglingen, Bottwar, Nagold, Lauffen, Wildberg, Brackenheim, Möckmuehl,
Bietigheim, Calw, Kirchheim und im Schönbuch besorgt (1) hat. Eine
äußerst umfangreiche Arbeit muß mit dieser Tätigkeit
verbunden gewesen sein, da allerorten die Bestände an Grundstücken
aufzunehmen, die einzelnen Parzelleninhaber vorzuladen, zu verhören
und bei Differenzen Erhebungen durch Zeugenvernehmungen zu machen waren,
da es zu jener Zeit Katastervermessungen noch nicht gab und das Grundbuchwesen
äußerst unvollkommen war und mit allen diesen Geschäften
zahllose Reisen verbunden waren.
Diese große Arbeit hat Moser im Nebenamt geleistet, denn wir finden
ihn seit 1525 in verschiedenen Verwaltungsämtern. Jn den Jahren 1525-28
ist er Kammermeister der württembergischen Landschaft (2). 1532 wird
er Untervogt in Kirchheim u. T. und behält dieses Amt, zu dem 1534
noch die geistliche Verwaltung daselbst kommt, bis 1535 (3).
Nach diesem Jahr war er mit Abfassung von Steuerberichten in Stuttgart
beschäftigt (4).
Dann begegnen wir ihm wieder in der Haft zu Böblingen. In seinem
Urfehdebrief (5) vom 16. Februar 1538 bekennt er, daß er ,,vmb etlicher
wolverschuldter sachen willen, die er gegenn vnnd wider den durchleuchtigen
hochgebohruen Fürsten vnnd Herrn, Herrn Ulrichen usw. geiebt habe,
in das gefennknus gen Beblingen komen und darinn erhalten worden sei, darumb
er auch strencklich vund penlich an seinem leib vnd leben gestrafft werde
möge."
Man wird kaum fehlgehen, in dem Verfahren gegen Moser eine jener Maßregelungen
zu sehen, wie sie Herzog Ulrich nach der Rückkehr in sein Land (1534)
gegen seine einstigen wirklichen und vermeintlichen Widersacher beliebte;
war doch Moser als Herrenberger Vogt dem Herzog ,,contrair" gewesen. Die
Freilassung erfolgte dank einer Verwendung des Markgrafen Ernst von Baden,
der Herzog Ulrich bat, Moser in badische Dienste aufnehmen zu dürfen.
Der Herzog willfahrte und entließ 1538 den Gefangenen unter der Bedingung,
daß er auf Anfordern jederzeit wieder in württembergische Dienste
zurückkehre.
--------------------
(1) Ungeordneter Bestand bei den Lagerbüchern
Münsingen im Staatsarchiv Stuttgart.
(2) Staedtisches Archiv.
(3) v. Georgii-Georgenau, Dienerbuch S. 463.
(4) Handschrift der Kgl. Landesbibliothek, F. 739,
IV., S. 1.
(5) Reg. Nr. 29.
--------------------
Seite 25
Als Bürgen hiefür stellte Moser seine drei Schwager Michael
Winzelheuser, Georg Greins und Bechtold Bock, die sich für den Fall,
daß Moser sein Gelöbnis nicht hielt, zur Zahlung von 1000 fl.
württembergischer Währung (1) verpflichteten.
In den nächstfolgenden Jahren ist Moser erst als Stadtschreiber
in Pforzheim, dann als markgräflich badischer Landschreiber daselbst
taetig.
Schon 1541 rief ihn aber der Herzog Ulrich zurück (2); Moser bat
wiederholt um Aufschub, worauf der Herzog schließlich die laut Revers
von 1538 fällige Bürgschaftsleistung forderte. Daraufhin muß
die Rueckkehr erfolgt sein.
1546 finden wir ihn als Vogt in Schorndorf und später wieder als
Rentkammerrat (3) in Stuttgart, nachdem er diese Stellung nominell schon
seit 1530 innegehabt hatte.
Ein wie großes Vertrauen Herzog Ulrich nunmehr in Moser setzte,
beweist der Umstand, daß sein Name bei den wichtigsten Staatsgeschäften,
Verwaltungs- und legislatorischen Maßnahmen erscheint. Im Juli 1546
schickt ihn der Herzog behufs einer Geldanleihe nach Ulm (4). Im Juli 1549
wird er in die Kommission zur Handhabung der in diesem Jahre erlassenen
sog. Polizeiverordnung (5) gewählt (6).
In dem großen, seit 1549 anhängigen Prozeß der v. Speth
gegen Herzog Ulrich auf Herausgabe der Spethischen Besitzungen, die der
Herzog 1536 eingezogen hatte, ließ sich letzterer durch Moser und
2 andere Räte vertreten.
Bei der neuen Organisation der Rentkammer durch die Kanzleiordnung des
Herzogs Christoph vom 17. November 1550 wurde Balthasar namentlich die
Pruefung der Rechnungen der Anitleute zugewiesen.
Balthasar Moser war seit 1512 verheiratet mit Apollonia Winzelheuser,
(geb. 1495, +25. September 1569),
--------------------
(1) Rep. Kanzleisachen S.98; Reg. Nr.29.
(2) Reg. Nr. 30.
(3) Die Rentkammer ist seit 1534 die oberste Finanzbehörde
und hat kollegiale Verfassung. Im Jahre 1545/46 bestand sie aus dem Vorsitzenden
(Kammermeister), 6 Kammerräten, 1 Sekretär, 1 Buchhalter und
4 Schreibern. Dieses Kollegium hatte die Oberaufsicht über die Verwaltung
des Kammerguts und die Prüfung der Rechnungen aller verechnenden Amtleute
(Wintterlin a.a.0. S. 34).
(4) Reg. Nr. 35.
(5) Dieselbe erklärte einige Artikel der Reichspolizeiverordnung
von 1548. Sie betrifft besonders Luxusgesetze und wiederholt in manchen
Punkten den Inhalt der Landesordnung von 1536. Vgl. Wächter a. a.
0. Bd. I, S. 101, Anm. 21.
(6) Heyd, Herzog Ulrich 1844, Bd. 3, S. 554.
--------------------
Seite 26
Tochter des während der österreichischen Zwischenregierung
bestellten Kammermeisters Ulrich Winzelheuser (1). Schon seit November
1550 war Balthasar gebrechlich und leidend. Er und seine Frau liegen in
der Spitalkirche zu Stuttgart begraben. Der Ehe sind 12 Kinder entsprossen.
Balthasar III ist nicht nur genealogisch der Ahnherr des ganzen Geschlechts,
sondern auch in geistiger Beziehung sein Stammvater. Jene bei ihm besonders
hervortretende Begabung für Verwaltungsfragen, die treue Hingabe an
den Staatsdienst, seine staunenswerte Arbeitskraft und der versöhnliche
Geist, den er auch dem Herzog gegenüber bei allem ihm zugefügten
Unrecht bewahrte, alle diese Eigenschaften kehren bei seinen Deszendenten
mehrfach wieder.
III. Grad.
Kinder Balthasars III und der Apollonia Winzelheuser sind:
(8) a) A n n a , geb. 6. Januar 1517, + 28. März 1550, vermählt
mit Oktavian Bloß, Stadtschreiber zu Göppingen (+ 1555).
(9) b) V a l e n t i n , s. u. S. 27.
(10) c) B a l t h a s a r IV s. u. S. 84.
Valentin und Balthasar sind die Begründer der beiden Hauptlinien,
der ältern oder Valentinischen und der juengern oder Balthasarischen.
(11) d) M a r i a , geb. 29. Mai 1527, + 20. Oktober 1560. Sie heiratete
1543 zu Pforzheim. Martin Eisengrein (geb. 29. September 1607, + 4. Februar
1567), Bürgermeister und dann Stiftsverwalter zu Stuttgart, der mit
seinem Schwager Balthasar IV Moser, Michael Daur und dem Herzog Christoph
seit 1557 Besitzer von Eisenwerken war (s. u. S. 169).
--------------------
(1) Die Winzelheuser sind eine schon im 15. Jahrhundert
in Stuttgart bekannte und namentlich auch, wie aus den Zinsbüchern
der Stadt Stuttgart hervorgeht, sehr begüterte Familie. Sie stammen
aus Winzerhausen am Fuß der Burg Wunnenstein bei Beilstein. Im Wappenschild
führten sie den Kopf eines Steinbockes. Vgl. die Urk. v. 1538 Febr.
16, Rep. Kanzleisachen S. 98. Oben genannter Ulrich liegt in der Leonhardskirche
zu Stuttgart begraben.
Zu (8) J. J. Moser, Geneal. Nachr. 102 (108); Geschlechtsreg.
Tab. I.
Zu (9) J. J. Moser, Geneal. Nachr. 103 (109); Geschlechtsreg.
Tab. II.
Zu (II). J. J. Moser, Geneal. Nachr. S. 103 (108);
Geschlechtsreg, Tab. L; Faber, Familienstiftungen, LXIX, Brodbeck-Stickelsche.
C. § 5.
Elsengreins zweite Frau war Maria Moser. Die erste
war eine geb. Kienzer, die dritte Katharina Gaisberg, die vierte Veronika
Berler.
--------------------
Seite 27
(12) e) Martha, geb. 28. oder 30. Dezember 1529, war in erster Ehe verheiratet
mit Beatus Koberer, (+10. April 1560), Bürgermeister zu Wimpfen, in
zweiter Ehe mit Christoph Frickinger (geb.1541, +1604), Bürgermeister
in Nördlingen. Ohne Kinder.
(13) f) Beatrix, geb. 14. Januar 1534, heiratete in erster Ehe Dr Siegmund
Koch, Syndikus zu Worms, der am 21. April 1560 starb, sodann Peter Seng,
Bürgermeister zu Nördlingen.
g-m) Sechs weitere Kinder
Balthasars sollen jung gestorben sein.
Ältere oder Valentinische Linie.
V a l e n t i n (9), geb. 6. Oktober 1520 zu Herrenberg, + 2.
Mai 1576, wird am 14. November 1535 in Tübingen inskribiert, woselbst
er Rechtswissenschaft studiert (1). Schon mit 21 Jahren, am 18. Mai 1541,
verheiratet er sich. (s. u.) (2). Aber noch in demselben Jahr bittet er
um erneute Immatrikulation an der Tübinger Universität (3). In
den nächsten Jahren bekleidet er das Amt eines Stadtschreibers und
Syndikus in Pforzheim (4) wo ja auch sein Vater als markgräflich badischer
Landschreiber tätig war. Wenige Jahre nach des letzteren Zurückberufung
in herzoglich württembergische Dienste schied auch Valentin Moser
von Pforzheim und wurde 1547 von Herzog Ulrich als Untervogt nach Herrenberg
gesetzt, welche Stellung er 26 Jahre lang innehatte.
--------------------
Zu (12). J. J. Moser, Geneal. Nachrichten 103 (108).
(l) Die Geneal. Nachrichten daselbst bezeichnen als
Todesjahr 1560 oder 70, das Geschlechtsreg. von 1779 hat das Jahr 1560.
Zu (13). Vgl. (12).
(1) Roth II, S. 681.
(2) Keller, Geneal. Sammlung. Par. 5.
(3) Roth II, S. 682 ff.
(4) Heß, Chronik, B. 2, S. 1156.
--------------------
Seite 28
Dort war ihm 1565-70 auch noch die geistliche Verwaltung übertragen
(l).
Sogleich zu Beginn seiner Amtstätigkeit verursachte ihm das seit
1548 in Herrenberg sich lagernde spanische Kriegsvolk viele Unlust und
Arbeit.
Am 4. März 1573 wurde er mit seinem Bruder Balthasar (Nr.10) von
Kaiser Maximilian II in den erblichen Adelsstand erhoben.
1574 zog er sich vom Arnte zurück.
Valentin verheiratete sich erstmals am 18. Mai 1541 mit Margareta (geb.
13. Juli 1518, +13. Juli 1559), Tochter des Marx (III) Hiller, Vogts zu
Herrenberg, und der Katharina Kurrer, Tochter des Sebastian Kurrer, Bürgers
in Herrenberg.
Zur zweiten Gemahlin nahm Valentin Ursula (+19. Febr. 1566), Tochter
Eitel Giengers, eines Ratsältesten und Patriziers von Ulm.
Zum drittenmal vermählte er sich mit Barbara, Tochter des Ruprecht
Fröschelmoser, Patriziers zu Salzburg (+1. April 1571).
Zum viertenmal mit Maria von Zeittern.
Christoph Besold charakterisiert ihn beim Leichenbegängnis des
Dr. Joh. Val. Neuffer (Schwiegersohns von Moser) als einen Mann von sehr
scharfem Urteil und Verstand, gleich angesehen wegen seiner wissenschaftlichen
Befähigung wie in seinem Beruf als Jurist, dem das Wohl des Staates
und seine Amtspflicht oberstes Gesetz war, was er durch die Art der Erledigung
der ihm anvertrauten Geschäfte bewiesen habe, und dessen Andenken
bei seinen Mitbürgern lange dauern werde.
IV. Grad.
Kinder des Valentin (9) aus erster Ehe sind:
(14) a) A p o l l o n i a , geb. 22. Februar 1542, + l. August
1596.
Sie war verheiratet mit Ludwig Neuffer, Stiftsverwalter und Keller zu
Herrenberg (geb. 23. Januar 1540, +24. Juni 1624).
--------------------
Zu (14). Mosersches Geschlechtsreg. Tab. II; Faber,
Familienstiftungen XL Par. 29.
Ein Sohn dieses Ehepaares, Johann Valentin Neuffer,
Professor juris in Tübingen, (1572-1610), beiratet eine Regina V a
r n b ü h l e r , Enkelin des Prof. juris Nicolaus Vahrenbühler
und des Prof. med. Joh. Vischer, beider in Tübingen. Der Großvater
des ersten war Bürgermeister von St. Gallen, sein Vater Bürgermeister
in Lindau. Durch die Vischer sind die Moser auch mit der Familie Cammerer
verwandt . S. Bes. Beil. des Staatsanz. vom 16. September 1904.
(1) Lagerbuch der geistl. Verw. 1569.
--------------------
Seite 29
(15) b) M a r x , geb. l. Dezember 1543 in Herrenberg, +28. Oktober
1585 (1)1 das., war zuerst Stadtschreiber in Neuenburg und folgte darin
seinem im Jahr 1574 vom Amte zurücktretenden Vater als Untervogt (2)
von Herrenberg, welchen Posten er bis zu seinem Tode bekleidete. Ueber
sein Leben und seine amtliche Tätigkeit weiß die Herrenberger
Chronik weiteres nicht zu berichten. Immerhin verdient bemerkt zu werden,
daß Untervogt Marx Moser und sein Bruder Hans Balthasar zum erstenmal
als Grundbesitzer in den Lagerbüchern von Herrenberg erscheinen, während
ihr Vater Valentin noch nicht als solcher eingetragen ist.
Verheiratet war Marx mit Anna (3) (geb. 1548, +1631), Tochter des Leonhard
Gerlach, fuerstlich wuerttembergischen Rats.
(16) c) K a t h a r i n a , geb. 19. Oktober 1545, + 28. März
1610. Sie war in erster Ehe verheiratet mit Georg Hirschmann (+ 1571),
Vogt zu Dornhan, in zweiter mit Zacharias Hesch (+Mai 1594), Vogt zu Sulz.
In der Stadtkirche zu Sulz a. N. befindet sich in der äußersten
Chornische ein steinernes Epitaph des Hesch und seiner Ehefrau Catharina
mit dem Heschschen und Moserischen Wappen (4).
(17) d) J o h a n n B a l t h a s a r I , geb.
24. Oktober 1547, + 22. Juni 1600, Eisenbergwerksverwalter zu Mergelstetten
(5). Er war demnach im Betrieb seines Onkels, Balthasars IV, tätig.
Verheiratet war Johann Balthasar mit Anna (geb. 9. April 1542, + 19. April
1624), Tochter des Johann Geiger, Stadtschreibers zu Isny. Die Ehe blieb
kinderlos.
--------------------
Zu (15). J. J. Moser, Geneal. Nachr. 104 (109); Geschlechtsreg.
Tab. II.
Zu (16). J. J. Moser, Geneal. Nachr. 104 (109); Geschlechtsreg.
Tab. II.
Zu (17). Daselbst S. 104 (110).
(1) Kgl. Staatsarchiv, Gabelkofersche Kollektaneen,
Manuskr. Nr. 136. Danach soll er bereits 1568 Vogt von Herrenberg geworden
sein, was nicht richtig ist, Vgl. oben S. 27.
(2) Hospitallagerbuch von Herrenberg von 1579, Eingang
1581, BL 65, 73b.
(3) Als Witwe heiratete sie später den Joh. Grueninger,
Bürgermeister in Herrenberg.
(4) Vgl. Württ. Jahrbuch 1894, S. 42 und 44.
Die übrigen Quellen geben als Todesjahr 1609 an.
(5) Rep. Heidenheim W. S. 24. Daselbst ist allerdings
nur ein Balthasar Moser, Faktor (= Verwalter) zu Mergelstetten, genannt
Es kann sich aber nur um obigen Joh. Balthasar handeln, nicht etwa um seinen
Onkel, der ja Rentkammerrat in Stuttgart und daselbst domiziliert war.
--------------------
|