.


Worldroots.com

Brigitte's Pages

What's New
Site Map
Forums

Search
Engines

Main Page
Surnames
Research

Germany
Baden
Bavaria
Wuerttemberg

Royalty

Poets
Philosophers ...
Movers+Shakers
Entertainers

v. Stauffenberg
v. Wuerttemberg
v. Castell
v. Helfenstein

Popes
Cardinals
Saints

Family Search
Archives, etc.
Diaries

Argentina
South America
 
 
 

Seite 168

Die Kinder des Paul II (334) und der Berta Hoffmann sind:

(353) a)  F e r d i n a n d  I , geb. 1895 in Amerika.
(354) b)  L u i s e , geb. 1896.
(355) c)  B e r t a , geb. 1899.

Die Kinder des Otto III (335) sind:

(356) a)  F e r d i n a n d  II, geb. 1905.
(357) b)  O t t o   I V , geb. 1907.

Die Kinder des Karl (345) und der Hilda Clason sind:

(358) a)  R u d o l f , geb. 18. Juli 1898 in Stuttgart.
(359) b)  G e r d a , geb. 12. August 1899 in Stuttgart.
(360) c)  R i c h a r d , geb. 27. Mai 1902 in Stuttgart.

--------------------
Zu (353) - (355). Heraldisch-genealog. Blätter, 1907, Nr. 3. S. 44; Mitteilungen des Herrn Friedr. Frh. v. Gaisberg-Schoeckingen.
--------------------
 
Seite 169

III. Abschnitt.
Der Gueterbesitz.
 

Die Familie Moser von Filseck war in fortlaufender Zeittolge von 1557-1717, also 160 Jahre hindurch, in Wuerttemberg
begütert und von 1568-1717 beim schwäbischen Ritterkreis immatrikuliert (1). Der hauptsächliche Grund, warum keine
dieser Besitzungen bei der Familie verblieben ist, ist wohl darin zu suchen, daß mit Ausnahme von Eschenau nie eines dieser Guter zum Familienfideikommiß mit Primogenitur oder Majoratsfolge gemacht worden ist, und als Eschenau ein solch
vinkulierter Besitz wurde, setzte der Stifter eine Folgeordnung ein, die nichts weniger als geeignet war, die Erhaltung des
Guts in der Familie zu bewirken.

Im folgenden sind die Besitzungen nach dem Zeitpunkt ihres Erwerbs chronologisch beschrieben.
 

l. Die Eisenbergwerke im Brenz- und Kochertal.
 

Am 13. Dezember 1557 kauften Herzog Christoph von Württemberg, Martin Eisengrein, Bürger zu Stuttgart, Michael Daur,
Bürger zu Heidenheim, und Balthasar Moser (Nr. 10), Bürger zu Göppingen, letztere drei miteinander verschwägert, um
10 000 f1. von Jörg Besserer und Hans Walter Ehinger, Bürgermeister zu Ulm, die von den letzteren seit 1541 innegehabten
Eisenwerke in der Herrschaft Heidenheim, nämlich in dem Rauhenbuch, an dem Wellisberg, Retzenberg, dem

--------------------
(1) Bei Burgermeister, Thesaurus juris equestris T. I, p. 335 wird gesagt, daß die Moser von Filseck das Rittergut
Utzwingen im Kanton Kocher besessen haben. Vgl. auch J. J. Moser, Geneal. Nachrichten, S. 69. Von den
versehiedenen Utzwingen oder Utzmemmingen kann es sich der Sachlage nach nur um das Utzwingen bei Nördlingen
handeln. Nachforschungen im Fuerstl. Oett.-Wallersteinischen Archiv zu Wallerstein haben ergeben, daß das
Rittergut Utzwingen von 1586-1593 als Oettingen-Wallersteinisches Mannlehen im Besitz des Oettingischcn Kanzlers
Dr. Jakob Moser gewesen ist,  d e r  a b e r  n i c h t  z u r  F a m i l i e  M o s e r  v o n  F i l s e c k  g e h ö r t.
--------------------

Seite 170

Berg bei Hermaringen und in Mergelstetten (1), ferner die Schmelz- und Eisenwerke in Unter- und Oberkochen, insgemein die Brenz Kochertalwerke genannt (2).
Aus ihrer Vorgeschichte sei erwähnt, daß sie zum erstenmal genannt werden Von da ruhte der Betrieb in der Herrschaft Heidenheim wieder bis 1741, wogegen das Kloster Königsbronn eifrig Bergbau trieb. Von seiten Württembergs fanden Belehnungen mit Eisengruben seit 1511 statt. Im Jahr 1515 erlaubte Herzog Ulrich von Württemberg seinem Erzmarschall Thumb von Neuburg, in der ganzen Herrschaft Heidenheim Eisen und anderes Erz zu graben und zu schmelzen, ausgenommen in den drei an den Rat Burkhard Fürderer von Stuttgart von der Herrschaft Heidenheim verliehenen Bergen, dem Retzenberg,
Wellisberg und Rauhenbuch.
Die Schmelz- und Eisenwerke in Unter- und Oberkochen gingen vom Stift Ellwangen zu Lehen (3). Die Eisenwerke in der Herrschaft Heidenheim verwandelte Herzog Christoph am 20. Mai 1558 in ein Erblehen, wonach den drei Mitgewerkern vergönnt war, neben ihm je zu 1/4 in den genannten Gegenden nach Eisenerz einzuschlagen, zu graben und zu schmelzen, dafür sollte dem Fürsten für den Zehnten jährlich 80 fl. gegeben werden, dazu jeder Zentner 10 % billiger denn sonst zu kaufen sein; von jeder neuen Grube sollten jährlich 15 fl., von jedem veränderten und verkauften Viertelsanteil der Gewerkschafter von jeder Veräußerung von Schmelzhütten und Schmieden l fl. Weglösin und 1 fl. Handlohn entrichtet werden (4). Im übrigen hatten die Gewerker beim Schürfen, beim Ausbau, beim Schmelzen, Schmieden, und beim Vertrieb des verarbeiteten Rohmaterials freie Hand.

Im Jahr 1582 verlieh das Kloster Königsbronn mit Einwilligung des Herzogs Ludwig von Württemberg seine Eisenwerke zu
Königsbronn und am Itzelberg an die drei Privatgewerker auf 20 Jahre.

--------------------
(1) Rep. Heidenheim S. 20 f. Vgl. auch die Aufsätze in den Württ. Jahrb. Jahrg. 1821, 1822, 1823; OA.-B. Heidenheim. S. 79 ff. und die Zitate das. S. 80.
(2) J. J. Moser, Geneal. Nachrichten, S. 69 erwähnt, daß auch Bergenweiler und einige Bergwerke dabei der Familie gehört
haben sollen. Da J. J. Moser von dem Moserschen Besitz der Brenz und Kochertalwerke sonst. nichts erwähnt, so sind
natürlich diese damit gemeint, in deren Bezirk Bergenweiler ja liegt. Das Dorf Bergenweiler war ritterschaftlicher Besitz.
Dass Balthasar Moser es besessen hat und mit ihm beim Ritterkanton Kocher immatrikuliert war, kann nicht angenommen
werden, denn mit Filseck und Weilerberg fand die erste Rezeption in die schwäbische Reichsritterschaften statt.
(3) Rep. Ellwangen, S. 1303.
(4) Rep. Heidenheim, S. 21 .
--------------------

Seite 171

Zu Anfang des Jahres 1598 traten die Erben der drei Gewerker (Balthasar Moser war am 4. Mai 1597 gestorben) wegen
Verkaufs ihrer Anteile mit Herzog Friedrich in Unterhandlungen, die am 22. Januar 1598 zum formellen Kaufe führten. Die
Kaufsumme betrug 47 414 fl., 37 kr. (1). Gegenüber dem Ankaufswerte bedeutete das eine Preissteigerung von 37 414 fl. und für jeden einzelnen Gewerker einen Gewinn von 9 371 fl. Das Anlagekapital und der Aufwand für Neuanlagen und
Melioriationen waren schon durch den Gewinn, der aus den Verkäufen erzielt worden war, hinlänglich gedeckt (2).

Die Übergabsurkunde nennnt als zu der Eisenbergwerksgerechtigkeit gehörig:

1.5 Erzgruben und Berge: am Rauhenbuch, am Hermaringerberg, am Katzenberg, am Wellenberg und am See;
2. Schmelz-, Schmied- und Kohlhütten zu Heidenheim am See;
3. 2 Schmieden samt 2 Häusern zu Mergelstetten;
4. Schmelzöfen und Schmieden zu Königsbronn und Itzelberg und eine 1591 zu Itzelberg neu erbaute Blechschmiede samt
einer Kohlhütte und den Wassern daselbst (3).

Für die Mosersche Quote des Kaufschillings gab der Herzog das Gut Oberenisingen an Zahlungsstatt (4).
 

2. Die Eisenwerke In Michelstadt Im Odenwald.
 

Ueber den Erwerb, die Besitzverhältnisse, die Art des Betriebs über den Umfang und die Dauer dieses Besitzes konnte
Näheres leider nicht ermittelt werden (5). Man wird in der Annahme kaum fehl gehen, daß der Erwerb durch Balthasar IV
(6) (10) ungefähr um dieselbe Zeit geschah wie derjenige der Brenz- und Kochertalwerke.

--------------------
(1) Rep. Heidenheim W., S. 25.
(2) Württ. Jahrb., a. a. 0.
(3) Das.
 (4) Vergl. unten Oberensingen.
(5) Auf eine Anfrage beim Gr. Hessischen Staatsarchiv wurde erwidert, daß sich dort keinerlei Akten befinden. Aus dem
Gräflich Erbachischen Gesamthaus-Archiv zu Erbach im Odenwald waren nur die um Text verwendeten Notizen zu
ermitteln.
(6) Gräfl. Erbachisches Archiv: 1572 Nov. 17. Balthasar Moser unterschreibt mit Graf Georg III die Instruktion fuer den zum Faktor gewählten Matthäus Feucht. - 1588 März 20. Balthasar Moser von Filseck ernennt mit Graf Georg III den Joh. Newe
zum Faktor des Michelstaedter Eisenwerks.
--------------------

Seiten 172 + 173

1572 kommt Balthasar IV urkundlich zum erstenmal als Inhaber, bezw. Mitinhaber der Eisenwerke vor. Vermutlich waren
Balthasar IV und die Grafen von Erbach gemeinsame Besitzer (1), denn die Ernennung von Beamten geschah von 1572-1595
gemeinschaftlich durch den regierenden Grafen Georg III von Erbach und Balthasar IV, nach dessen Tod 1595 durch dessen
Sohn Balthasar V (129), Stättemeister in Schw. Hall. 1608 war Graf Friedrich Magnus v. Erbach wieder im Alleinbesitz des ,,untern Hammers".
 

3. Filseck,

ein zur Pfarrgemeinde Uhingen, OA. Göppingen, gehöriges Schloß mit Rittergut. Es liegt auf einem 356 m hohen Vorsprunge
der Hügelkette. die sich fast 2 Stunden von Uhingen bis ueber Göppingen hinauf dem linken Filsufer entlang ausbreitet, und
schaut mit seinen zwei Ecktürmen von seiner waldigen Höhe ueber die Fils, die hier eine Biegung macht, freundlich ins Tal
hinab.

Am 10. Januar 1568 kaufte der Bürgermeister von Göppingen Balthasar Moser (10) von den drei Brüdern Reuss von
Reußenstein das Gut Filseck um 14 210 fl. als freies Eigentum mit aller hohen und niedern Obrigkeit. Dasselbe bestand aus
dem Schloß, mehreren Gütern mit 600-700 Obstbäumen, 600 Jauchart Wald, einem Fischwasser in der Fils, fünf
Fischweihern, dem Weilenbergerhof, einem Gut zu Sparwiesen, der Schenkenmühle zu Albershausen, 14 Lehen zu Uhingen
und einem Drittel am Hirtenstab daselbst. Das Schloß selbst war in sehr schlechtem Zustand (2). Zu dem Besitztum gehörten
173 Leib-

--------------------
(1) Württ. Jahrb., a. a. 0.
(2) OA.-B. Göppingen, S. 297; Rep. Göppingen. S. 90. Der Kaufbrief lautet:
 ,,Wir Nachbenannte, mit Namen Hantz, Georg und Carl die Reißen von Reißenstein zn Villß-Eck, Gebrüder, aller drey
weyland des Edlen vnd Wilhelm Reussen vom Reißenstein seel. eheliche Söhne, deßgleichen und mit Ihnen Ich Hannß
Eberhard von Holderstein, an statt von wegen Apollonia Holdermaennin, gebohrener Reußen meiner freundlichen lieben
Ehe-Gemahlin, und dann Ich Maria Agatha Reussen, gebohrne Späthen, vorgenannts Wilhelm Reißen seel. gelassene Wittib,
als die Mutter, bekennen sammentlich und thun kund aller männiglich mit diesem Brieff, fuer Uns, alle unsere Erben,
Erbens-Erben und deren Nachkommen, die wir zu folgendem Coctract gleich Uns vestiglich obligiren, und verbinden thun, daß wir gemeiniglich und unverscheidenlich, mit keinen Listen oder Gefährden hinterkommen, sondern mit wohlbedaechtlichem Sinn und Muth, auch guter zeitiger Vorbeybetrachtung, fürnemlich mit Wissen, Rath und Zuthun Unserer freundlichen lieben Vettern und Verwandten, auch anderer guten Herrn und Freund hernach benannt, allein von Unser aller mehrern und bpessern Nuzens und Frommens wegen, eines freyen steten, festen, ewigen und immerwährenden Kauffs, wieder nach Ordnung der gemeinen und sonderlichen Rechten, Gesezen, Gewohnheiten, oder Gebräuchen, auch an allen Enden und Orten und vor allen und jeden Leuten, Richtern und Gerichten, beeder geistlichen und weltlichen, für alles männiglichs widertheilen oder absprechen, zum allerhöchsten und besten Bestand, Wirkung, Krafft und Macht hat, haben soll, kann oder mag, aufrecht, redlich und beständiglich
verkaufft und zu kauffen geben haben, auch hiemit und in Krafft diß Brieffs, frey und williglich, wissentlich und wohlbedächtlich, verkauffen und zu kauffen geben, dem Ehrenhafften und Fürnehmen, BaIthasar Mosern, Burgermeister zu Göppingen, allen seinen  Nachkommen und Erben, benamtlich und ernstlich Unsern Siz oder Schloss Fills-Eckh, als ein recht eigentuemlich frey-Edelmanns-Gut, dessgleichen den Flecken Binßwangen, so von dem  loeblichen Haus Wuerttemberg zu Lehen ruehret, beedes, das Eigentum und Lehen, mit allem Begriff auf Gezirk, desgleichen das gemeldet Eigentum mit aller hohen und nidern Obrigkeit, Gerechtigkeiten und Gewaltsame, Zu- und Eingehoerungen, es seye an Haeusern, Scheuren, stadeln der Staellen, Hof-Raithin, Gaerten, Aeckern, Wisen, Wassern Weyhern, Fischenzen, Wälsteeg, Mühlen und Muehlstetten, eigen Leuten, derselbigen Frohndiensten, Freveln, Bußen, Rügungen, Handlohn, Weegloesin, ewigen oder ablösigen Gülten oder Zinsen, an Geld, Früchten Hünern und allen andern Nuzungen,
Einkommen und Gefaellen, zu Holz und Feld, ob und under Erd, gesuchts und ungesuchts, es wäre hierin benennt oder nit, gar und ganz nichts davon ausgenonmrnen, noch hinandgesetzt, wie das alles in einem sonderlichen dessenthalb gemachten urkundlichen und besigelten Libell oder Register von Stuck zu Stuck specifice begriffen ist, und weyland obgemelter Unser lieber Junkher, auch alle seine liebe Alt-Vordern seelige, gehörter massen vil und lange Jahr, auch wir bissanher, nemlich Binßwangen mit seiner Maaß eines Teils Erb-Lehen empfangen und getragen, und das andere als ein ledig Eigentum, sonderlich mit der angezogenen hohen und nidern Ober- und Gerechtigkeit, innegehabt, besessen, geübt, gebraucht und genossen, alles fernern Inhalts der alten und neuen Lehen-Kauffs- auch anderer Brieff und Sigel, Rodel und Registern, die wir Ihme, Käuffern, neben gegenwärtiger Fertigung, als billig ist, von Unsern zu Seinen Handen übergehen und zugestellt haben etc.  Actum und Datum auf den 10 den Tag Monats Januarii im Jahr Christi, Unsers Erloesers, 1568 gezehlet.

Hans Reiß                                        Jerg Reiss
v. Reißenstein                                  v. Reißenstein
--------------------

eigene (Reg. Nr. 76).  Filseck war dem schwäbischen Ritterkreis, Kanton Kocher inkorporiert, als dessen Mitglied Balthasar zufolge dieses Besitzes aufgenommen wurde. Daß Balthasar und sein Bruder Valentin am 4. März 1573 geadelt worden sind, ist an anderer Stelle erwähnt worden. Es ist ein Irrtum des Adelbriefs, daß er beide Brüder als Besitzer von Filseck und
Weilerberg anführt. Balthasar war der Alleinkäufer und Alleininhaber.

Nach nur fünfjährigem Besitz, am 21, Dezember 1573, verkaufte

Seite 174

Balthasar Filseck mit Zubehör an Dietrich von Gemmingen um 17 000 fl. (1).

Aus der Vorgeschichte dieses Ritterguts sei erwähnt, daß 1261 bereits Villesecke genannt wird (2). Die Burg gehörte den
Grafen von Aichelberg, von denen sich ein Zweig nach derselben schrieb. 1316 kam Filseck an Württemberg. Graf Diepold
von Aichelberg, der ältere, verkaufte in genanntem Jahr mit Gunst und gutem Willen seiner Söhne Ulrich und Albrecht und
seiner übrigen Kinder dem Grafen Eberhard von Württemberg um 800 Pfund Heller ,,die Burch ze Vilsegge und was wir
dazu kauften umb unsern Swaher seligen Herrn Ulrichen von Rechberg, im Holze, im Velde, Lüte und Gut, gesucht und
ungesucht, und zwen Höfe, die heissent ze Bettenwiler und was darzu gehört".

Später finden wir die Reuß von Reußenstein zu Filseck gesessen  und zwar in allodialem Besitz. 1379 verkauft Hans Rüß
alle seine zu Filseck gehörigen Leute und Güter zu Uhingen seinen fünf Söhnen. 1553 bot Wilhelm Reuss von Reußenstein
das Gut dem Herzog Christoph von Württemberg zum Kauf an, der aber nicht dazu geneigt war, worauf die drei Söhne des
inzwischen verstorbenen Wilhelm Filseck, wie schon erwähnt, an Balthasar Moser veräußerten.

Das Rittergut mit dem vor ungefähr 260 Jahren erbauten Schloß mit altfränkischer Einrichtung, besteht heute aus 113 Hektar
Acker, Wiesen und Weide und 98 Hektar Wald.

Zum Rittergut Filseck gehörten zurzeit des Besitzes des Balthasar Moser: der  C h a r l o t t e n h o f , Hof mit fünf Einwohnern, ganz eben. 1/4 Stunde südwestlich von Filseck gelegen,  S c h a f h o f, Weiler 1/2 Stunde südwestlich von Filseck, am Butzbach gelegen, der ca. 1700 als Weiler an der Stelle der bei Albershausen abgegangenen, zum Rittergut Filseck gehörigen, Schenkenmühle angelegt wurde,  B e t t e n w e i 1 e r , abgegangener Weiler bei Albershausen, bestehend aus zwei Höfen,  W e i l e n b e r g e r h o f , früher auch Eulenhof genannt, Weiler auf der Höhe zwischen Filseck und Schafhof gelegen. 1573 stand hier noch das Schloß Weilerberg; im Adelsdiplom steht ausdrücklich, dass die Moser sich nach ihren Schlössern Filseck und Weilerberg zu nennen berechtigt sein sollen.
 
--------------------
(1) Rep. Göppingen W. S. 90.
(2) Das Königreich Württemberg, Bd. IV, S. 206; OA.-B.Göppingen, S. 295 ff.; Göppinger Zeitung 1905, Nr. 198.
--------------------

Seite 175

4. Buenzwangen,
 
Dorf mit 437 Einwohnern, im O.A. Göppingen, wurde von Balthasar (10) mit Filseck käuflich um 8000 fl. erworben. Da der
Ort württembergisches Lehen war, so war eine Neubelehnung notwendig, die jedoch Herzog Christoph verweigerte.
Vielmehr löste derselbe die Besitzung um 8000 fl. bereits am 7. März 1568 ein, nachdem sie nur zwei Monate in Moserschen Händen gewesen war.

Die Burg, welche einst in Bünzwangen stand, war schon 1568 gaenzlich zerstört oder abgebrochen (1).
 

5. Der Freihof zu Faurndau.
 
Am südwestlichen Ende der Gemeinde Faurndau liegt der sogenannte Freihof. Nach dem Kellereilagerbuch von 1477
bestand er aus einem Maierhof, in welchen 9 Sölden zinsten, aus einigen Häusern und dem ,,Schwallbrunnen", auch der
Sauerbrunnen Lengenwang genannt, wo bereits 1524 ein Bad und ein Wirtshaus standen (2).

Am 5. April 1589 verkauften die Brüder Hippolyt und Gall die Wussibenzen, Einwohner zu Faurndau, den Freihof um 2800
fl. an Dr. Johann Moser (126) (3). Als letzterer 1590 starb, erbte den Hof dessen einziger, aber unmündiger Sohn Balthasar
III (137), der schon 1594 das Zeitliche segnete. Nun kam der Hof durch Erbgang an den Vater des Johann, Balthasar IV (10),
der als Vormund seines Enkels dem Gut bereits am 6. November 1592 von Herzog Ludwig gegen Bezahlung von 1300 fl. die
Befreiung von Gülten und Zehnten erworben hatte (4).

Im Besitze des Balthasar IV blieb das Gut bis 1595 dann vererbte es sich auf seinen ältesten Sohn Wilhelm (130) der 1607
starb. Dessen Witwe Maria Magdalena verkaufte den Hof am 3. Februar 1610 an den Bruder ihres + Mannes, Bernhard (135) (5). Dieser erhielt am 27. Dezember 1610 von Herzog Johann Friedrich gegen 150 fl. eine beschraenkte Gerichtsgewalt, wonach er bis zu drei Tagen Gefängnis

--------------------
(1) OA. B. Göppingen, S. 170; Pflegeberichte OA. Goeppingen, Rathausregistratur Binzwangen; Rep. Göppingen W., S. 7.
(2) OA.-B. Göppingen S. 195.
(3) Rathausregistratur Faurndau, Freihofakten; Rep. Stuttgart W., S. 22. Nach diesen beiden Zeugnissen ist über den Zeitpunkt
des Ankaufs durch Dr. Johannes Moser kein Zweifel mehr. Unrichtig daher Königreich Württemberg, Bd. IV, S. 196,
wonach der Freihof schon 1580 Moserscher Besitz gewesen sein soll.
(4) Freihofakten.
(5) Freihofakten.
--------------------
 
Seite 176

und drei ? Heller Strafe verfügen durfte (1). Den Umfang des Freihofgebietes vergrößerte Bernhard 1611 durch den Ankauf
eines Waldes auf Faurndauer und Jebenhauser Markung, und 1613 durch Ankauf des 21 Morgen umfassenden ,,Spitzwaldes".
Zu der Jagd auf eigenem Grund und Boden erwarb er die Niederjagd auf der ganzen Faurndauer Markung (2). 1613 wurden
auch die Gemeindefronen abgelöst (3). Nach dem Tode Bernhards, 1619, erbten dessen Söhne Ludwig (154) und Johann
Bernhard II (155) den Freihof. Am l. September 1623 verzichtete Herzog Johann Friedrich gegen Zahlung von 1736 fl. 40
kr auf die Lehenshoheit. Der damals 72 Jauchart Acker und 14 Tagwerk Wiesen umfassende Freihof war nunmehr freies
Eigentum der beiden Brüder (4). Der Schätzungswert betrug ca. 5200 fl. Am 25. September 1623 verkaufte Ludwig seine Hälfte und am 11. November desgleichen Jahres Johann Bernhard die seinige an den Obersten und Ritter Bernhard Schaffalitzky von Muckendell (5). Die Bad- und Wirtschaftsgebäude waren schon früher, um 1610, an die Herrschaft verkauft worden, welche sie 1620 bis 1630 an die Sauerbrunnenquelle in Göppingen versetzte (6).

Zu Mosers Zeiten war das Haus von einer Mauer mit Ecktürmen umgeben. Teile der Mauer stehen heute noch. An zwei
Stellen sieht man das Wappen eines Schaffalitzky und seiner Frau, geb. von Witzleben. Das Innere des geräumigen Hauses
mit der großen Treppe. die mit einem geschnitzten eichenen Geländer versehen ist, verraet noch heute den ehemaligen
Adelssitz.
 

6. Oberensingen.
 

Das zum Kanton Kocher gehörige Rittergut Oberensingen mit dem aus den Trümmern der äußern Burg 1600 ff. aufgebauten
Schlößchen liegt 1.8 km nordwestlich von der Oberamtsstadt Nürtingen an der Einmündung des Aichtals in das des Neckars
an der linken Seite des Flusses, größtenteils eben.

Wie schon erwähnt, verkauften die Erben des Balthasar IV (Nr.124-135) ihr Viertel an den Brenz- und Kochertalwerken an
Herzog Friedrich von Württemberg.

--------------------
(1) Freihofakten.
(2) Freihofakten.
(3) Freihofakten.
(4) Rep. Göppingen W., S. 22.
(5)Freihofakten.
(6) OA-B. Goeppingen, S. 195.
--------------------

Seite 177

Die 10 371 fl. betragende Mosersche Quote des Kaufschillings wurde vom Herzog durch Ueberreichung des Guts Oberensingen zu freiem Eigentum beglichen. Die Erben Balthasars IV überwiesen aber Bernhard (135) mit seinem väterlichen Erbteil auf dieses eben erworbene Gut (1).

Die Besitzung bestand aus dem in den Jahren 1600-1620 von Heinrich Schickard wieder aufgebauten äußeren Schloesschen
mit Mauerhaus und Badstube, 3 Morgen Wald, 2 Morgen Gärten, 8 Morgen Wiesen, 16 Jauchart Äcker, 59 Morgen Hanfland
und einem Fischwasser, welche Liegenschaften zusammen zu 13 200 fl. veranschlagt waren (2).

Das Gut zahlte weder Zinsen noch Steuern noch Guelten oder andere Abgaben. Jeder Besitzer hatte das Recht, 30 Morgen
Feld hinzuzukaufen und so viel Vieh wie jeder andere Dorfbewohner auf die gemeine Weide zu treiben (3).

Nach dem Tode Bernhards (1619) ging Oberensingen auf seinen Sohn Ludwig (154) ueber, für den seit 1646 während seiner vielfachen Abwesenheit sein Sohn Christoph Ludwig (157) die Verwaltung führte. Dauernden Aufenthalt in Oberensingen nahm Christoph Ludwig 1653, in welchem Jahr sein Vater in den Besitz von Hohenentringen gelangte (4). Durch den Tod seines Vaters, 1659, erbte er Oberensingen.

Das Besitztum scheint in der Folgezeit in Verfall geraten zu sein. Schon 1673 trug Christoph Ludwig dasselbe um 6000 fl.
dem Kanton Kocher vergeblich zum Kauf an (5).

Nach dem Tode Christoph Ludwigs lebte dessen Witwe Maria Veronika mit ihren fünf Kindern auf dem Gut, das sie in
äuesserster Not (6) 1680 an Johann Georg Facundus um 2500 fl. veräußerte. Das Besitztum war gänzlich vernachlässigt, die
Gebäude dem Zusammenbruch nahe. Heute ist das ehemalige äußere Schloesschen ein Privathaus und dient als
Zufluchtshaus für Frauen und Mädchen.

Neben dem ,,äußeren" Schlößchen gab es ein ,,inneres", welches Wilhelm von Neuhausen 1588 an Stelle der alten innern
Burg errichtete. ursprünglich waren äußere und innere Burg  e i n  Besitztum. Nicht unwahrscheinlich ist, daß die Trennung mit dem Erwerb der äußern Burg durch die Moser erfolgte.

--------------------
(1) Rep. Ellwangen, S.1310; Rep. Geh. Rat., S. 15.
(2) Reg. zum Rep. Ritterkanton Kochersches Archiv Eßlingen, S. 418.
(3) Das.
(4) Biographien (154) u. (167).
(5) Vgl. Note 2.
(6) Vgl. Biogr. (167).
--------------------
 
Seite 178

7. Das Rittergut Eschenau.

Das zum schwäbischen Ritterkreis, Kanton Kraichgau, gehörige ehemalige Rittergut Eschenau bestand aus dem heutigen
Marktflecken Eschenau, der ca. 14 km östlich von der Oberamtsstadt Weinsberg in einem Seitentälchen der Sulm liegt, und
aus dem Schloß.
Ursprünglich war es ein Bestandteil der Grafschaft Löwenstein. Die Herren von Eschenau waren Löwensteinsche Vasallen.
1436 besaßen die Helmstadt Eschenau, 1535 ging es auf die Gemmingen über.
Am 26. April 1650 kaufte Friedrich Moser von Filseck (156) von Wolf Friedrich und Weirich von Gemmingen Eschenau
samt Zubehör. nachdem es zuvor von der Pfandschaft der Göler von Ravensburg gelöst worden war, um die Summe von
29 000 fl. (1). 1651 wurde Friedrich mit dem Blutbann zu Eschenau belehnt (2), 1657 hob Pfalzgraf Karl Ludwig das im
vierten Teil an Vogtei und Gericht bestehende Lehen auf. so daß Friedrich nunmehr die gesamte hohe und niedere Obrigkeit
über Eschenau zustand, soweit nicht Korporationsrechte der Ritterschaft in Betracht kamen. Nur die Jagdgerechtigkeit wurde
ihm von Wuerttemberg streitig gemacht, worüber es zwischen den Eschenauer und württembergischen, bzw.
löwensteinischen Jagdgehilfen zu manchen Reibereien kam, die wiederum Auseinandersetzungen der Inhaber der beiden
Herrschaften zur Folge hatten (3).

Schließlich wurde Friedrich die tatsächliche Ausübung der Jagd aus besonderer Gnade zugestanden, während sich
Württemberg die Jagdhoheit vorbehielt.

Am 16. Juli 1668 wurde Eschenau von Friedrich durch letztwillige Verfügung zum Familienfideikommiß erhoben. Die darauf bezügliche Stelle des Testaments, welche Anlaß zu einem über 60 Jahre dauernden Prozess gab, lautet: ,,Meinem lieben
Sohn, Bernhard Friedrich Mosern von Filseck, Obrist-Lieutenant, praelegire und verschaffe ich, 13dens zum Voraus mein
Gut Eschenau, mit allen Gütern, Häusern, Gefällen, Nuzbarkeiten, und andern Zugehörungen, wie auch das Dorff, mit allen
Ober- und Unter-Herrlichkeiten, wie ich dasselbige theils erkaufft, theils seithero in Gebäuen, ligenden Gütern und Gefällen,
melioriret und gebessert habe; jedoch dergestalten, daß Er erwehntes Gut und Dorff, zusammt dessen Dependentien und
Zugehörungen, wie Ich Ihme solches jezo prälegiert, zwar die Tage seines Lebens eigentumlich haben,

--------------------
(1) Rep. Stadt und Amt Weinsberg, S. 141 f.
(2) Das., S. 143.
(3) Akten im Privatbesitz der Frau M. v. F., Ulm.
--------------------

Seite 179

nuzen und niessen, aber weder ganz, noch zum Teil verkauffen, versezen, oder in andere Wege alieniren, und
veräußern, auch sogar, ausser einem Widdums-Siz auf dem Haus, und etwas an Holz, seiner Ehgemahl nichts davon
vermachen, einraumen, oder verschreiben möge; dann mein ernstlicher, Meynung und Befehl ist, daß erwehntes Gut
ohnzertrennt und ohnverteilt auf meines lieben Sohns in absteigender Linie erfolgende Erben, so lange deren vorhanden sein
werden, juxta Ordinem Successionis in Jure definitivum; ohne Unterschied mann- oder weibliches Geschlechts, beständig
seyn und verbleiben solle. Sollte sich aber, besserm meinem Wunsch zuwider, zutragen und begeben. daß von meinem lieben Sohn in absteigender Linie an rechtmäßigen Leibes-Erben niemand mehr vorhanden, sondern selbige allerdings abgangen
und ausgestorben seyn sollten; solchen Falls will und befehle Ich hiemit ernstlich, daß dann oberwehntes Gut und Dorff, mit
all seinen Zugehörungen, Recht und Gerechtigkeiten, in der Maß und Weise, wie Ich solches meinem lieben Sohne praelegirt, auf meine liebe Tochter, oder deren Kinder und Descendenten, kommen und devolviret werden solle; mit dem ferneren
Anhang, daß auch bey demselbigen es ungekränkt in absteigender Linie, ohne Unterschied mann- und weiblichen
Geschlechts, in infinitum verbleiben, und, wann auch dise Linie, welches doch Gott verhüten wolle, allerdings aussterben
und mit Tod abgehen sollte, so dann das praelegirte Gut und Dorf Eschenau, mit dessen Zugehörungen und Appertinentien,
auf meines lieben Bruders Erben und Erbens-Erben, wer dann zumahl im Leben sich befinden wird, dergestalten kommen und erwachsen solle, daß, so lange von denenselbigen mannlichen Stammens jemand übrig im Leben seyn wird, jederzeit der
Aelteste Moser von Filseck solches innhaben und besizen, und nach seinem Absterben wiederum auf den Aeltesten nach
ihne devolvirt werden und heimfallen; Und wann dann auch von denenselbigen mannlichen Stammens nind Namens niemand
mehr vorhanden sein sollte, offt-erwehntes Gut und Dorff auf andere dem letzt-verstorbenen Moser von Filseck von
Moserischer Seiten hero mit Sippschafft am naechsten zugethane Freund und Verwandte kommen und erwachsen; und damit
auch dises respective Fideicommiss und Majorat ganzlichen erloschen und ausgetilget seyn solle. Damit aber durch diese
meine Verordnung nicht irgend ein oder der andere Besitzer des Guts und Dorffs Anlas gewinnen möge, um weilen Er
selbiges anderen, als seinen natürlichen Erben, nach seinem Tode überantworten müßte, solches in Abgang und Verderben
kommen zu lassen; so ist zum l4den mein fernerer Will, ernstlicher Befehl und Meinung, daß ein jeder Besizer

Seite 180

desselbigen es in besten Wesen, auch die Häuser, Scheuren und Ställ in guten Ehren und Bau, ohne daß Er, oder Seine Erben, derenthalben an die Nachfolge das Wenigste zu suchen und zu praetendiren befugt seyn mögen, zu erhalten, und da Er hierin
etwas versaumt und in Abgang gerathen lassen sollte, solches aus andern seinen eigentumlichen Gütern zu ersetzen und gut
zu machen schuldig seyn solle. Wäre es aber Sache, daß er mehr Güter darzu erkauffen, oder in andere der gleichen Wege
das Gut melioriren und verbessern sollte; dessenthalben sollten diejenige, welche in dem Gut, zufolg meiner obigen
Verordnung, entweder von Seiten meiner lieben Frauen Tochter, meines auch lieben Sohns Erbens-Erben, oder aber sonsten,
dem Majorat nach succediren würden, mit des Verstorbenen Erben der Billigkeit nach sich abzufinden schuldig und
verbunden seyn."

Soweit die ganz ordnungsgemäß erfolgte Fideikommißstiftung mit der genau geregelten Fideikommißfolge und der besonders
betonten Unveräußerlichkeit des Fideikommißgrundstockes (l).

Am 31. Januar 1701 schlossen nun des Stifters Sohn Bernhard Friedrich I (175) als Fideikommißbesitzer für sich und im
Namen seiner zweiten Gemahlin Agnes Sybilla von Jagstheim sowie ihres Kindes aus dieser Ehe Eleonora Franziska (195),
ferner Friedrich II (192), Bernhard Friedrich II (193), Frau Maria Charlotta von Brettholz (191) und Frau Sophia Magdalena
v. Ziegesar (194) mit Beistand ihres Gemahls Karl Siegmund v. Ziegesar, also der Vater mit seinen Kindern. bzw.
Tochtermannern, einen Vertrag, wonach Eschenau an Bernhard Friedrichs I ältesten Sohn Friedrich (192) und an seinen
Tochtermann Karl Siegmund v. Ziegesar je hälftig verpachtet wurde mit vollem Fruchtgenuß gegen Übernahme der
väterlichen, bzw. schwiegerväterlichen ganz beträchtlichen Schulden, gegen Restituierung des Heiratsguts und des
Eingebrachten an ihre Stiefmutter Agnes Sybilla v. Jagstheim, sowie Prästation des Wittums. Die übrigen Kinder des
Fideikommißinhabers. bzw. Geschwister der Pächter verkauften ihr Anrecht auf bestimmte Geldabfindung. Ferner wurde
verabredet, daß, falls Friedrich (192) vor seinem Vater sterbe, das Fideikommiß an die v. Ziegesarsche Deszendenz fallen
solle.

Dieser Fall trat ein. Im Jahre 1717 hob nun Freiherr Karl Siegmund v. Ziegesar durch einen mit dem Magistrat von Schw.
Hall getroffenen Rezeß das Fideikommiß auf und verkaufte bald darauf das Gut an den Grafen, nachherigen Fürsten von
Oettingen-Spielberg.
--------------------
(1) Die folgenden Ausführungen sind den ausfuehrlichen Prozeßakten m Besitz der Frau M. v. F. in Ulm entnommen.
--------------------

Seite 181
 
Hier setzt nun der über zwei Menschenalter dauernde große Fideikommißprozeß um Eschenau ein, dessen Streitobjekt den
Wert von 130 000 fl. repräsentierte. Es würde den Rahmen der vorliegenden Familiengeschichte überschreiten, wollte man alle Phasen dieses Prozesses verfolgen. Nur darum kann es sich handeln, die allgemeinen Gesichtspunkte festzulegen, um die sich der Streit drehte.

Prozessualisch war im Jahre 1717 die Sachlage folgende:

Gegen den Verkauf von Eschenau protestierten zunächst des Verkäufers eigene Kinder, weswegen der Käufer entweder
Sicherheit des Kaufs oder aber sein darauf angezahltes Geld wieder haben wollte; als aber weder das eine noch das andere
geschah, verklagte der Graf den K. F. v. Ziegesar und erhielt ein mandatum solvendi causa. Nunmehr intervenierten die v.
Ziegesarschen Kinder und verlangten Aufhebung des Kaufs. Der Interventionsprozeß endete 1731 mit einem Vergleich.

Im Jahre 1725 aber schlossen sich dem Verfahren als Interventionskläger gegen die v. Ziegesar an:

Johann Jakob III (44),
Philipp Siegmund (201),
Christoph Ferdinand I (202),
Siegmund Benedikt (205 a),
Johann Wilhelm VI (47),
Wilhelm Samuel (178),
Johann Wilhelm V (182),
Eberhard Friedrich I (49),

also, wie ein Blick auf den Stammbaum lehrt, alle maennlichen Mitglieder der Gesamtfamilie Moser v. Filseck in ihrer
Eigenschaft als Agnaten.

Die Kläger behaupteten, daß nach unbestrittenem Fideikommißrecht eine Veräußerung nichtig sei; mit dem Verkauf aber
haben die Beklagten ihre Anwärterrechte verwirkt, bzw. darauf verzichtet, es scheide für die Sukzessionsfrage die gesamte
Deszendenz des Bernhard Friedrich (175) aus. Nachfolgeberechtigt seien nunmehr nach dem Stiftungswillen die männlichen
Nachkommen des Bruders des Testators (Ludwig, 154). Da aber solche nicht mehr vorhanden seien, komme der dem letzten
Fideikommißinhaber am nächsten verwandte männliche Träger des Namens Moser v. Filseck als Nachfolger in Frage, und
nach dieser Majoratsfolge vererbe sich Eschenau in infinitum weiter, solange der Name Moser v. Filseck existiere; von einer Beschränkung des Fideikommisses auf 4, resp. 10 Grade sei keine Rede. Anwärter seien demnach alle nicht der Eschenauer
Linie angehörigen männlichen Agnaten.

Seite 182

Darauf antworteten die Beklagten: Die Veräußerung bestehe zu Recht, denn nach Fideikommißrecht könne ein
Fideikommiß unter Zustimmung sämtlicher Sukzessionberechtigter aufgehoben werden. Anwärter seien aber nach dem
Testament die männlichen und weiblichen Deszendenten des Sohnes des Erblassers (191-195, 202), und wenn dieser Zweig
ausgestorben sei, komme die Deszendenz der Schwester des Testators, Barbara Sibylla (176), in Betracht. Als Sukzessoren
gelten nach römischem Recht nur Verwandte bis zum 4. Grad, nach deutschem, bzw. langobardischem Recht nur solche bis
zum 10. Grad; die Kläger seien aber mit dem Erblasser im 12. und 13. Grad verwandt.

Daß im Laufe des Prozesses noch eine Menge anderer Gesichtspunkte geltend gemacht wurden, daß die Rechtsfragen und
deren Begutachtung die Aktenstöße immer höher türmten, war beim Verfahren vor den alten Reichsgerichten nicht anders zu
erwarten. 1779 spielte der Prozeß noch; wie er endete, ob durch kontradiktorisches Endurteil oder Vergleich, ist nicht
bekannt. Tatsache ist nur, daß die Kinder des Karl Siegmund v. Ziegesar Eschenau behalten haben, und daß es nie wieder
Moserscher Besitz geworden ist.

Aus dem von Johann Jakob Moser in seiner ,,Einleitung zum Reichshofratsprozeß" veröffentlichten Schriftenwechsel dieses
Rechtsstreits kennen wir den rechtlichen Standpunkt, den der Reichshofrat zu den obigen Parteibehauptungen einnahm.
Danach waren die Klaeger durchaus berechtigt, Einspruch gegen den Verkauf von Eschenau zu erheben, denn nach dem
Wortlaut des Testaments war jeder Traeger des Namens Moser v. Filseck, der mit dem Testator verwandt war, Anwärter,
und zwar ohne Ruecksicht auf die Gradesnähe. Praktisch wäre eine Sukzession der Kläger nie in Frage gekommen; der Kauf
war wohl nichtig, aber nicht mit der von den Klägern behaupteten Wirkung des Verlusts der Anwärterrechte für die Linie
Eschenau.
 

8. Hohenentringen,
 

Rittergut mit Schloß beim Dorfe Entringen, OA. Herrenberg, liegt 10 km von der Oberamtsstadt entfernt. Das Schloß erhebt
sich auf einem 510 m hohen felsigen Vorsprung eines nach Süden ziehenden Höhenzuges und gewährt einen hübschen
Weitblick in das sog. Gäu. Es ist ein großes einfaches Steinhaus mit einem halbrunden Treppentürmchen, umgeben von
Wirtschaftsgebäuden. Zu dem 24 m tiefen, rund ausgemauerten Brunnen führt vom Schloß ein unterirdischer Gang in der Tiefe von 6 m.

Seite 183
 

Der genaue Zeitpunkt, wann Hohenentringen an die Familie gekommen ist, läßt sich nicht bestimmen. Im Jahr 1650 heiratete
Ludwig (154) in dritter Ehe Anna Katharina v. Remchingen. Aus  einem Schreiben ihres Gatten an den Herzog Eberhard III.
vom 11. November 1652 geht hervor, daß das Heiratsgut in Höhe von 2000 fl., welches ihr aus der Verlassenschaft ihres
Vaters und mütterlichen Großvaters, Balthasars v. Gültlingen, zukommen sollte, nicht gezahlt worden ist. Der Bruder Ulrich
v. Remchingen war bei der Erbteilung zur Entrichtung des Heiratguts an seine Schwester verpflichtet worden, blieb aber im
Verzug, weshalb sein Schwager Ludwig Moser v. Filseck sieh an den Herzog mit der Bitte um Intervention beim Kantonsdirektorium wandte.

Diese und eine andere durch den Verkauf von Gangenwald bei Nagold entstandene Schuld Ulrichs v. Remchingen an seine
Schwester wurde durch Abtretung von Hohenentringen getilgt, welches Ulrich v. Remchingen am 4. Juli 1650 von Ernst
v. Gültlingen erworben hatte. Hohenentringen war also Heiratsgut der Gemahlin Ludwigs. Die Besitzergreifung erfolgte
wahrscheinlich 1653. Seit diesem Jahr naemlich nahm Ludwigs Sohn Christoph Ludwig ständigen Aufenthalt in Oberensingen. Nach dem Tode Ludwigs, 1659, blieb die Witwe bis zu ihrem 1683 erfolgten Tode im Besitz des Guts, welches nun die jüngste, mit einem Buerger von Entringen, Matthias Ommenhoefer, verheiratete  Tochter, Maria Rosina
(172), erbte. Ommenhoefer verkaufte schon 1685 um 2000 fl. an den Regimentsquartiermeister Johann Steeb (2) Hohenentringen ,,mitsamt der Oberkeit, Herrlichkeit, Rügungen, Freveln, Strafen, Bußen und allen denselben anhangenden
Gerechtigkeiten, Zugehörden, vornemlich dem Privilegio und Freiheit, Todschläger zum haben Jahr und Tag, ihnen
Aufenthalt, Herberge und Schutz zu geben".

Das Rittergut (3) bestand zur Zeit des Moserschen Besitzes aus 147 Morgen Acker, Waldungen, Wiesen, und Gärten. Der
Boden ist wenig ertragsfähig und der Wildfuhr sehr ausgesetzt.

An Hohenentringen bestanden ganz eigentümliche Rechts- und Besitz Verhältnisse (4).

Von 1075 bis ca. 1268 saß dort ein Geschlecht von der Sippe des alten Burkardinger Stamms, speziell der Scherragau-, nachmaligen Zollergaugrafen. 

--------------------
(1)R. Staatsfilialarchiv Ludwigsburg, Rep. Geh. Rat, S. 76.
(2) (3) (4) Rep. Tuebingen W., B. 52. Vgl. auch OA.-B. Herrenberg, S. 179 ff.; Rep. K. Staatsfilialarchiv Ludwigsburg, Geh. Rat, S. 76, Hess Chronik, Bd I S. 149.
--------------------

Seite 184

Nach ihnen besassen Hohenentringen als ihre Erben und als Lehensträger der Zollern die Herren von Hailfingen. Durch Heirat in dieses Geschlecht traten seit 1320 die von Ehingen als Mitbesitzer von Entringen auf. Auch die Markgrafen von Baden hatten schon früh Anteil. 1446 aber verkaufte Markgraf Jakob von Baden seinen Teil an Hans von Stadion.

Einen andern Teil besassen durch Kauf von den Hailfingern die Herter, deren Rechtsnachfolger die v. Wehingen wurden.

Die Erwerbungen Württembergs in Entringen datieren seit Mitte des 14. Jahrhunderts. Den württembergischen Teil, nämlich
die zum Schloß Hohenentringen gehörigen Rechte im Schönbuch, trugen die v. Gültlingen von Württemberg zu Lehen.

Ums Jahr 1417 lebten fünf Familien mit zusammen 100 Kindern auf der Burg, (Hailfingen, Stadion, Ehingen, Gültlingen,
Wehingen). Sie bildeten eine sogenannte Ganerbschaft.

Das ganze Besitztum bestand also aus fünf Teilen, die nicht gleichartig. vielmehr teils hohenzollerische, teils
württembergische Lehen, teils aber freies Eigentum waren. 1527 kam das hohenzollersche Lehen ganz in die Hand des
Sebastian v. Gültlingen, und am 12. Dezember 1609 gab Graf Johann v. Zollern dem Balthasar v. Gültlingen all diese Güter
zu Eigentum. Daneben besaßen sie als Lehensträger den württembergischen Anteil und brachten nach und nach auch das
freie Eigentum in ihre Hände. Den eigentümlichen Teil verkaufte Ernst v. Gültlingen an Ulrich von Remchingen, von dem das Gut, wie schon erwähnt, an die Moser kam. Das Lehengut aber pflegten die v. Gültlingen den Eigentumsinhabern gegen einen
gewissen Zins in Bestand zu geben. So hatte es auch die Witwe Ludwigs gegen 20 fl. jährlichen Zins.

Noch verwickelter als die Besitzverhältnisse (man denke an die Bewirtschaftung des Guts durch fuenf Familien) waren die
Rechtsverhältnisse. In diese geben uns die zitierten Akten gerade für die Zeit des Moserschen Besitzes einigen Einblick.

Als bei der Reichsritterschaft immatrikulierte Herrschaft unterstand sie dem Kantonsdirektorium. Die Reichsgerichte
bestritten aber stets die Reichsunmittelbarkeit der Ganerbschaften. Bezüglich des freien Eigentums nahmen die Besitzer
jegliche Obrigkeit für sich in Anspruch, was aber Württemberg bestritt, indem es gelegentlich Sistierungen auf der Burg
durch Beamte des Vogts von Tübingen vornehmen ließ.

Da der Gerichtsstand vor den Reichsgerichten nicht anerkannt wurde, mußten Eigentums- und Lehensträger ihre Streitigkeiten vor fürstlich württembergischen Gerichten austragen.

Bei dieser Rechts- und Besitzunsicherheit ist es nicht verwunderlich, daß das Rittergut nie zur richtigen Blüte kam.
 
 

9. Balzheim.
 

Die Herrschaft Balzheim (1) umfaßt die Gemeinden Ober- und Unterbalzheim, O.A. Laupheim; beide Orte etwa 21km
südöstlich von der Oberamtsstadt entfernt,

--------------------
(1) Vgl. O.A. B. von Laupheim, 197 ff
--------------------

Seite 185

liegen teils am Fuß der Illertalgehänge, teils in einem engen Tälchen an der Ulm-Leutkircher Landstraße. Zur Herrschaft gehören die beiden ansehnlichen in Oberbalzheim gelegenen Schlösser (das obere und das untere Schloß), die sich mit ihren Nebengebäuden um die auf einem wohlgerundeten Bergvorsprunge stehende Kirche mit ihrem weithin sichtbaren hohen Turme lagern, das Ganze eine schöne Gruppe bildend.

Auf das Ableben der am 14. Januar 1898 in Stuttgart verstorbenen Freifrau Bertha v. Hayn, geb. Freiin v. Gaisberg-Schöckingen, ist deren Anteil an dem Rittergut Balzheim der Tochter erster Ehe, Anna. geb. Neidhardt, Gattin des
Privatiers Ferdinand v. Moser (Nr. 299) zugefallen.

Aus der Geschichte dieser Herrschaft sei erwähnt, daß ein Ortsadel von 1087 bis 1295 vorkommt, wahrscheinlich
Dienstmannen der Grafen von Kirchberg, von denen sich einer Hartmann Graf von Balzheim nennt. Später gelangten die
Grafen von Grüningen-Landau in den Besitz von Balzheim, die es wieder an die Grafen von Kirchberg veräußerten. Graf
Wilhelm von Kirchberg verkaufte die Herrschaft 1356 an die Freiberg, welche Balzheim 1372 an Lutz Kraft, Buergermeister
von Ulm, verkauften. Die Kraft trugen die Herrschaft 1436 den Grafen von Kirchberg zu Lehen auf (zu ungemischtem Lehen
für Männer und Frauen). 1485 ging eine Hälfte durch Heirat an die Ehinger ueber, welche 1490 auch die andere
erwarben. Kaiser Maximilian erteilte dem Walter Ehinger (+ 1519) im Jahr 1507 Bestätigung der weiblichen Lehensfolge.
Die Urenkel dieses Walter, Hans Abraham Ehinger und Hans Ehinger teilten die Herrschaft Balzheim; mit Hans Abrahams
Enkel, Christoph Johann Ehinger starb der Mannesstamm aus, Hans Ehinger hatte bloß Töchter. Jene beiden, Hans Abraham
und Hans, sind die Stammväter des in der weiblichen Sukzession so zahlreichen Geschlechts, welches an Balzheim teilhat.
Die Ulmer Familien Schad, Schleicher und Besserer traten durch ihre Heiraten zunächst in diesen Besitz ein; 1646 erfolgte
die heute noch bestehende Abteilung in das obere und untere Schloß, von welchen das erste mit Zugehörungen dem Hans
Abraham Ehingerschen, das zweite dem Hans Ehingerschen Zweig zufiel. 1724 erkaufte Österreich (auf welches der gräflich
Kirchbergische Lehenhof übergegangen war) 13/25 des Lehens von den Schleicherschen Erben, verkaufte aber seinen Anteil
1740 an die von Palm, als Kunkellehen. Später erkauften die v. PaIm noch einige Teile von den Familien von Besserer und
Baldinger, so daß die Palm jetzt vom obern Schloß (oder 45/96 des Grundbesitzes) 5/18 vom

Seite 186

untern (oder 51/96) 3/5 besitzen, waehrend das uebrige die Ehingerschen Nachkommen haben (1).
Franz Gottlieb Freiherr v. Palm errichtete 1749 ein Fideikommiss mit Primogeniturnachfolge im Mannesstamm unter
Ausschluss von Teilung und Weibersukzession; in der Ehingerschen Deszendenz gliedern sich dagegen die Anteile immer
wieder.

--------------------
(1) Ueber die Teilhaber von Balzheim vgl. das K. wuerttembergische Staatshandbuch.
--------------------
 
 
 
 
 

 

Worldroots Home Page - Contact Us - Privacy Policy